Eintrag 38130. Juli 1855 Nachdem Gemeinderath in seiner Sitzung vom 16. des Monats sich
bereit erklärt hat, dem KaufmannAdolph Linden hier-
selbst eine, für die Stadt nutzlosen, kleinen städtischen
Platz vor dem Oberthore unter näher zu vereinbarenden
Bedingungen käuflich zu übertragen, genehmigte derselbe
heute nach Anhörung des Berichtes der betreffenden Fachkommis-
sion, daß der fragliche Platz, gelegen zwischen den
Linden'schen Mühlen am Oberthore und dem Oberthorer-
berg, nach der Zeichnung des Kataster-Geometers
Rappenhoener fünfzehn und ein drittel Ruthen groß, gegen
einen Kaufpreis von zweihundertfünfzig Thalern Preußisch Courant, dem
Hr Adolph Linden in Eigenthum übertragen werde, mit
dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch Seitens der Stadt,
daß es Letzterer vom Tage des Verkaufs an, binnen
zwanzig Jahren freistehen solle, den Platz gegen Zurück-
zahlung des obengenannten Kaufpreises wieder an sich
zu ziehen, falls sie denselben zu eigenen Zwecken gebrauchen
müßte. Bei dieser Zurückziehung des Platzes an die
Stadt habe p Linden respective dessen Besitznachfolger auf alle
und jede Entschädigung wegen etwaiger Anlagen, Bauten p
zu verzichten, vielmehr dieselben ohne alle Vergütung zu
beseitigen. Der vorsitzende Bürgermeister wurde autorisirt,
für den Fall, daß der p Linden unter den aufgestellten
Bedingungen den Kauf einzugehen gewillt sei,
mit demselben Namens der Stadt Vertrag abzuschließen. actum ut supra...
Eintrag 38230. Juli 1855 Ein Schreiben des Herrn Rentner Peter Degreeff wird vorge-
lesen, worin derselbe in Folge seiner steten Abwesenheit
von hiesigem Orte, als Gemeindeverordneter sowohl als
aus seiner Stellung als Mitglied des Gymnasial-Cu-
ratoriums und der Schul-Commission ausscheidet. Da gegen den Austritt nichts zu erinnern
ist,
so bemerkt Vorsitzender, daß das Nöthige wegen der
Ersatzwahlen angeordnet werden würde. actum ut supra...
Eintrag 38330. Juli 1855 Dem Gemeinderathe wird von einer Oberpräsident-Verfü-
fung vom 4. Mai c. Kenntniß gegeben, welcher gemäß
die Gemeindevertretung ohne die Mitwirkung des
Gemeindevorstande keine Correspondenzen p im Namen
der Gemeinde zu führen befugt ist. actum ut supra...