Eintrag 32523. April 1855 Dem Gemeinderathe werden die Rechnungen des Leih-
hauses und der Sparkasse für das Jahr 1854 nebst
einem Antrage des Leihhaus-Verwalters und Sparkassen-
Rendanten Rosellen auf Regulirung seiner Anstellungs-
Verhältnisse, Feststellung einer angemessenen höhere
Besoldung und Disponibelstellung einer bestimmten
Summe für die zeitweise Beschäftigung eines
Hülfsschreibers bei diesen beiden Instituten, vorge-
legt. Die beiden Rechnung sowohl als der Antrag des
p Rosellen wurden der Commission für Rech-
nungswesen zur Prüfung und Berichterstattung
überwiesen. actum ut supra...
Eintrag 32623. April 1855 Nachdem der AckererTosetti den mit der Stadt abge-
schlossenen Vertrag wegen Haltens zweier Zucht-
stiere der Art gekündigt hat, daß derselbe mit
dem 7. Juli courant abläuft, ersuchte Gemeinderath den
Bürgermeister, öffentliche Bekanntmachung darüber
zu erlassen, daß die Haltung zweier Zuchtstiere
gegen Entschädigung von der Stadt übernommen
werden könne. actum ut supra...
Eintrag 32723. April 1855 Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderathe mit, daß
der FuhrmannHubert Drossart in der Windmühlenstraßeseinem Hinterbau gegenüber eine
hölzerne Einfrie-
digung errichtet und eine Düngergrube mit
einem Abzugs-Canale angelegt habe, ohne daß
die an ihn gerichtete Aufforderung, diese
Anlagen zu beseitigen, beachtet worden wäre,
vielmehr habe Drossart zuletzt behauptet, das betr.
Terrain sei sein Eingenthum. Gemeinderath be-
merkte darauf, daß derselbe zunächst polizeilich
zur Beseitigung der Einfriedigung pp anzuhalten
sei, wornach es ihm dann in einem anzuhebenden
Prozesse überlassen werden müsse, sein Eigenthums-
recht zu beweisen. actum ut supra...
Eintrag 32823. April 1855 Die betreffende Commission berichtete in Betreff der
in Anregung gebrachten Aufstellung einer neuen
Einquartirungs-Ordnung, daß die hiesige Ein-
quartirungs-Ordnung auf Grund der bestehenden
gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen und namentlich der noch geltenden
General-Gouvernements-Verordnung vom 12 April 1814erlassen sei, daß dieselbe hiermit
vollständig im
Einklange stehe, und daher keine Veranlassung vor-
liege, eine neue desfallsige Verordnung zu erlassen.
Die Vertheilung der Einquartirungslasten soll nach
Inhalt der bezogenen Gouvernements-Verordnung in den
Städten nach Maßgabe des Einkommens der Bewohner der-
selben erfolgen, welche Vertheilung hier einfach und
zweckmäßig dadurch bewirkt werde, daß die Aus-
schreibung nach Verhältniß der Klassen- und klassi-
fizirten Einkommensteuerr geschehe, die Feststellung dieser
Steuersätze aber lediglich nach dem Einkommen Statt
finde. Gemeinderath sprach sich demnach ebenfalls dafür aus,
daß die hier bestehende Einquartirungs-Ordnung
einer Modifikation nicht unterbreitet werde. Gemeinderath ersuchte noch den Bürgermeister,
bei
Königlicher Regierung anzufragen, ob und in wie weit
es überhaupt zuläßig sei, Auswärtige, welche in
hiesiger Gemeinde Wiesen besitzen, dafür hier ratir-
lich zur Einquartirung heranzuziehen. actum ut supra...