Eintrag 30619. März 1855 Dem Gemeinderathe wird eine Verfügung der
Königlichen Regierung vom 1. des Monats No 1076 I S. II g
vorgelegt, welcher gemäß beansprucht wird,
daß diejenigen größeren Gemeinden, welchen
die eingehenden Polizei- und Zuchtpolizeistraf-
Gelder, deshalb, weil sie eigene Anstalten zur
Unterbringung verlassener Kinder besitzen,
bestimmungsmäßig ausbezahlt werden, aus
diesen Geldern einen angemessenen Beitrag
zu den Kosten der Taubstummenschulen leisten. Obgleich Gemeinderath für die Stadt
Neuss,
welche jährlich durchschnittlich nicht 150 Thlr an
Polizei- und Zuchtpolizeistrafgeldern bezieht, während
sie für die Verpflegung und Erziehung ihrer
Waisen- und verwahrlosten Kinder jährlich
über 1 000 Thlr auslegt, aus den bezüglichen Bestim-
mungen eine Verpflichtung zur Leisterung von
Beiträgen für die Taubstummenschulen nicht
herleiten kann, so will derselbe dennoch, in
Anbetracht der Gemeinnützigkeit der Taub-
stummen-Institute nicht anstehen, hiermit
für die Jahre 1854, 1855 und 1856 einen jähr-
lichen Beitrag von 18 Thlr aus jenen Strafgeldern
zu bewilligen, wobei jedoch unterstellt wird,
daß die übrigen größeren Gemeinden verhält-
nißmäßig ähnliche Beiträge zuerkennen. actum ut supra...
Eintrag 30719. März 1855 Es wird dem Gemeinderathe vorgetragen, daß der
KaufmannPeter Reinartz hierselbst beabsichtige,
in der Friedrichstraße an der Breitgasse, das vor
mehren Jahren schon von ihm projectirt gewesene
Gebäude ausführen zu lassen, in Folge dessen
derselbe, wenn dort der Bau-Alignementsplan
zur Ausführung kommen soll, in die Breitgasse
einzurücken, und die Stadt zur Erlangung des
nöthigen Terrains für die im Bau-Alignements-
plan vorgesehene Breitstraße, von dem Kohlen-
platze des HerrnPeter Paul Taschen 10 Ruthen 40 Fuß
zu erwerben hätte. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom
18. Februar 1848, gab Gemeinderath die Erklärung
ab, wie er die Eröffnung der Breitgasse, wie solche
im Stadtbauplane vorgesehen, auch jetzt noch nicht als
be- Bedürfniß anerkennen könne, und daher dem p Reinartz
#die Ausführung der beabsichtigten Baute in der Weise
zu gestatten sei, daß in der Friedrichsstraße die Bau-
alignementslinie nach dem Stadtplane eingehalten,
nach der Seite der jetzigen Breitgasse zu aber nicht in
letztere herangerückt werde, [mit Bleistift nachträglich eingefügt: resp. die für
diese Straßen vorgeschrieben Baulinie ]
nicht überschritten werde.] Gleichwohl überläßt Gemeinderath es dem p Reinartz,
sich mit dem p Taschen der Art zu verständigen,
daß letzterer das nöthige Terrain abgebe, und Er-
sterer dadurch mit seinem Gebäude in die jetzige
Breitgasse vorrücken könne, und will derselbe
für den Fall, daß diese Verständigung zu Stande
kommen sollte, sich die Bewilligung einer ange-
messenen Entschädigung vorbehalten. actum ut supra...