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  • Eintrag 24416. Oktober 1854 Auf den befürwortenden Antrag der Schul-Commissionbewilligte Gemeinderath der LehrerinDeutmann an der Elementar-Mädchenschule, welche in einer überfüllten Klasse mit gutem Erfolge wirkt, in Anbetracht ihrer guten Leistungen und der herrschenden Theuerung der Lebensmittel, eine Gratifikation von 10 Thlr. actum ut supra...
  • Eintrag 24516. Oktober 1854 Folgende Gesuche a. des HülfslehrerLeuchten um Bewilligung einer Gratifikation; b. des Hülfslehrer Klein um dergleichenc. des Lehrers Koxholt um dergleichend. des Sergeanten Loewen um Zuerkennung einer Gehaltverbesserung von 18 Thlr; e. des Alex Esch um Zubilligung einer extraordinairen Entschädigung für die Unterhaltung der Promenade; f. des Chorsängers Verdcheval in der Pfarrkirche um Bewilligung einer Unterstützung, wurden vom Gemeinderathe abgelehnt. In Beziehung auf den p Verdcheval sprach Gemeinde- rath den Wunsch aus, daß der Kirchenvorstand zu dem Chorgesange noch andere kirchliche Dienstleistun- gen wie das [Leichenbieten?] p demselben zu dessen besserer Existenz überweisen möge. actum ut supra...
  • Eintrag 24616. Oktober 1854 In Gemäßheit höher Regiminal- Verfügung vom 15. Juli des Jahres I. L III No 6915, legte der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe die Verhandlungen der auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai des Jahres neu gebildeten hiesigen Kreis-Prüfungs-Commisssion vom 31. August resp. 11. September des Jahres zur gutachtlichen Erklärung vor, nach welchen genannte Commission die künftige Gebühr a für eine Meisterprüfung im Ganzen auf 4 Thlr 15 Sgr., b für eine Gesellenprüfung auf 3 Thlr vorgeschlagen hat, denn hinsichtlich der practischen Prüfungs-Auf- gaben Aufgaben sich dahin ausspricht, daß hierüber im Voraus nicht wohl etwas bestimmt werden könnte, vielmehr das Nöthige in jedem einzelnen Falle den Umständen gemäß festgestellt werden müsse. Gemeinderath fand die vorgeschlagenen Gebühren sehr billig gestellt, und konnte ebenfalls die ausgesprochene Ansicht wegen der practischen Prüfungs-Aufgaben nur theilen. actum ut supra...