Eintrag 2264. September 1854 Eine Verfügung der landräthlichen Behördevom 19.August c. wird vorgelesen, nach welcher
die KöniglicheRegierung den Wasserspiegel des Nord-Canals bedeu-
tend hat senken lassen, und weiterhin, um die Ab-
sicht zu födern, den Nord-Canal zum Entwässerungs-
graben für die durch Versumpfung leidenden anschießenden
Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung aus-
spricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse
der angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die
Reinigung des Nord-Canals vom Schilf und Unkraut
vornehmen lassen werden. Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der
Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke
befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals
in in etwa zu Gute kommen würde, daß aber, so lange dem
Wasser nicht mittelst eines tiefer als das Erftbett liegenden
Kanals ein größerer Abfluß verschafft werde, eine
gründliche Verbesserung dieser wenigen Grundstücke nicht
erfolgen könne, wofür als Beweis der selbst bei gänzlicher
Öffnung der Schleuse noch immer mehre Fuß hohe
Wasserstand im Nord-Canal diene. Es habe demnach
die Gemeinde als solche weder einen Vortheil noch eine
Verpflichtung sich den Kosten einer Reinigung des
Nord-Canals zu unterziehen, was überhaupt auch
nur Sache der dabei betheiligten Eigenthümer
sein dürfte. Gemeinderath glaubte daher auf die der
Gemeinde angesonnene Reinigung des Nord-Canals
sich nicht einlassen zu können. actum ut supra...