Band 50  : Seite 124

  • Eintrag 18010. Juli 1854 Eine Mittheilung des Advokat-Anwalts Compes zu Köln wird vorgelesen, wornach zur Sache der Stadt Neuß gegen Fr. Kamper wegen Wieder- herstellung der weggeschwemmten Erftbrücke in der Neuß-Bergheimer Straße ein reforma- torisches Urtheil in der Appel-Instanz dahin erwirkt ist, daß Kamper der Ladung ge- mäß zur Herstellung der Brücke und zum Schadensersatze wegen Nicht-Erfüllung resp. verzögerter Erfüllung verurtheilt worden. actum ut supra...
  • Eintrag 18110. Juli 1854 Dem Gemeinderath wird von der Entscheidung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juni courant Kenntniß gegeben, welcher gemäß desselbe auf die von der Gemeinde Neuß Neuß eingereichte Rekursbeschwerde den Beschluß des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Düsseldorfvom 31. Dezember vorigen Jahres, nach welchem die Gemeinde Neuß die Hälfte der Bau- und Unterhaltungskosten der projectirten Fußbrücke über die Erft zu Grim- linghausen zu tragen hat, für gerechtfertigt er- achtet, und daher die Rekursbeschwerde zurück- weist. Bis zum Eingang der Aufforderung zur Zahlung behält Gemeinderath sich Beschluß vor. actum ut supra...