Eintrag 18010. Juli 1854 Eine Mittheilung des Advokat-Anwalts
Compes zu Köln wird vorgelesen, wornach zur Sache der
Stadt Neuß gegen Fr. Kamper wegen Wieder-
herstellung der weggeschwemmten Erftbrücke in der
Neuß-Bergheimer Straße ein reforma-
torisches Urtheil in der Appel-Instanz dahin
erwirkt ist, daß Kamper der Ladung ge-
mäß zur Herstellung der Brücke und zum
Schadensersatze wegen Nicht-Erfüllung resp.
verzögerter Erfüllung verurtheilt worden. actum ut supra...
Eintrag 18110. Juli 1854 Dem Gemeinderath wird von der Entscheidung
des Königlichen Ministeriums des Innern vom
30. Juni courant Kenntniß gegeben, welcher
gemäß desselbe auf die von der Gemeinde
Neuß Neuß eingereichte Rekursbeschwerde den Beschluß des
Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Düsseldorfvom 31. Dezember vorigen Jahres, nach
welchem die Gemeinde
Neuß die Hälfte der Bau- und Unterhaltungskosten
der projectirten Fußbrücke über die Erft zu Grim-
linghausen zu tragen hat, für gerechtfertigt er-
achtet, und daher die Rekursbeschwerde zurück-
weist. Bis zum Eingang der Aufforderung zur Zahlung
behält Gemeinderath sich Beschluß vor. actum ut supra...