Durch Eingabe vom 10. d.Mts. bittet die Firma Hansen & Nix um die Erlaubniß zur Vermittlung von Geschäften, um darauf hin, für die Gesellschaft der Landmann-Versicherungen gegen Hagelschaden, die Kartoffel-Krankheit (Fäule) und Viehsterben aufnehmen zu können.
Mit Rücksicht auf den § 68 der zusätzlichen Gewerbeordnung vom 9. Februar 1849 gab Gemeinderath die Erklärung ab, wie gegen die Gewährung des Gesuchs nichts einzuwenden sei, da die Errichtung einer Agentur für den angegebenen Zweck an hiesigem Orte nützlich und wünschenswerth wäre.
a u. s.