Beim Abschluß des Kaufactes sollen die nach
[Nächste Seite]Ablauf die drei ersten Jahre, in welchen das Kapital zu 4 % darauf stehen bleibt, zu beobachtenden Zahlungstermine in der Art festgestellt werden, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, die Stadt Neuß 2 000 Thlr resp. 1 000 Thlr und so von Jahr zu Jahr eine gleiche Summe auf den Kaufpreis nebst den ratirlichen Zinsen zu 4 1/2 % abzutragen habe. Nach erfolgtem Ankaufe des Sebastianus-Klosters stellen dieselben ihr an das letztere anschießende Nebenhaus nebst den Hintergebäuden der Gemeinde Neuß noch bis zum 1. Februar 1853 zum Preise von viertausendfünfhundert Thalern käuflich zur Verfügung: im Falle der Genehmigung sind diese Gebäulichkeiten jedoch erst am ersten October 1853 anzutreten. Im entgegengesetzten Falle könne nach Ablauf dieses Termins bei einem anderweitigen Verkauf von einer Präferenz für die Stadt nicht Rede sein.
Gemeinderath acceptirte Namens der Gemeinde dieses Anerbieten, unter dem Vorbehalte, daß die Stadt während der Zeit, daß sie Miethe vergüte, das SebastianusKloster in bisher stipulirter Weise benutze, und daß es ihr bei erfolgendem Ankaufe desselben frei stehe, auch früher nach Belieben früher Abtragungen auf den Kaufpreis zu machen, als dies oben bedungen ist.
a. u. s.