Band 47: Eintrag vom  21. September 1846 (Nr. 342)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Einwendung Begründung der am 10. August eingelegten Verwehrung und nähern Erörterung derselben

In der Sitzung vom 10. August courant wurde bei Mittheilung einer ≠ Regierungs-Verfügung vom 16. Juli courant gegen die Ernennung respective Einführung der beiden neuen Beigeordneten Herrn p Heinrich Albert von Steffens und Herrn p Friedrich Hecking, weil gegen §:103 verstossen die neue Gemeinde Ordnung verstoßen, protestirt, und die Vorbe- reitung des recourses an die Höhern Behörde vorbehalten. Der Herr von Steffens erklärte für sich und im Namen des Herrn p Hecking: "er habe bei dieser Sache in ihrem Beisein mehr Delicatesse erwartet vorausgesetzt, und erwar- tet: daß, wenn ihre Ernen- nung derlei Demonstrationen zur Folge gehabt, man sie zur heutigen Versammlung nicht eingeladen habe, weshalb er auch dem Herrn Bürger- meister bitten müsse, sie da- aus zu entlassen." -

Die Erörterung des Recourses blieb einer späteren Sitzung vor- behalten. -

≠ königlichen hochlöblichen

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Wenn auch das jedem humane Manne inwohnende Zartgefühl eine gewisse Zurückhaltung bedingt, so erheischt es doch das überwiegende Pflichtgefühl die mit dem Vertrauen ihrer Mitbürger durch die Wahl beehrten Vertreter bei der Missbilligung welche jene Ernen-, nung unter denselben hervorgerufen hat, ohne Rücksicht der Personen die geeigneten Schritte hingegen zu thun. Ein solches offenes freimüthiges Auf- treten der Stadträthe soll namentlich die zur Verwaltung einer Gemeinde berufenen Beamte vielmehr ehrend anerkennen, statt darin eine unzarte Demonstration zu erblicken, - Es soll sich nicht um Personen und Persönlichkeiten handeln (man sey seye hiervon überzeugt) es handelt sich lediglich um die Beigeordneten der Communal-Ordnung, um die Er- füllung des Gesetzes, welches gleich bindend für den Bürger wie für die Behörde ist.-

Nach §.103 der Gemeinde Ordnung sollen nach Vernehmung der gutacht- lichen Vorschläge des Landrathes bei jede Bürgermeisterei zwei oder was das Bedürfniss erfordert, mehrere Bei- geord geordnete [2 WÖRTER] von der Regierung ernannt wer- den, und hierbei auf angesehene Grund- besitzern in dem Bürgermeisterei- Bezirke und auf andere Personen welche das Vertrauen der Eingeses

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sen Vorzugsweise genießen, in so ferne sie sonst für das Amt geeig- net sind, besonders Rücksicht genoh- men werden. -

Die hiesige Bürgermeisterei zählt stark 9000 Seelen, besteht nur aus Einer Gemeinde, und hatte bis jezt zwei Beigeordnete, wovon der erste ein nicht unbedeuten- des Fabrik Geschäft hat führt, u der Zweite mehrere Aemter in sich vereinigt. - Wenn diese beiden nun bei ihren sonstigen häufigen Beschäftigungen bis jetzt das Amt eines Beigeordne- ten gehörig versehen konnten, so sind schwerlich Motive zu dem Bedürfnisse eines Dritten oder gar vierten zu finden, besonders für ein e so kleine Gemeinde Bürger- meisterei im Vergleiche der grö- sseren und grössten Städten der Rheinprovinz. - Wenn das Bedürf- niss auch wirklich vorhanden, so ist es doch nicht einleuchtend wie solchem durch die Ernnerung von zwei im Staats-Dienste stehenden Männern, der Eine als escadron Füh- rer, der Anderen als Kreis Einnehmer, algeholfen werden könnte. -

Die beiden nun hinzugekommenen Beigeordneten haben, soviel bekannt keinen Grund besitz. - Herr von Stef- fens wohnt erst seit 2 à 3 Jahren als Renntner in hiesiger Stadt, und hat wenig Gelegenheit gehabt, mit den Bürgern in Berührung zu kom- men

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men, sich also auch bei diesem kur- zem Aufenthalt, und in seiner Stel- lung mit den bürgerlichen und Gemeinde Verhältnissen ver- traut zu machen und bekannt zu machen. -Von dem Herrn Hecking der freilich schon c'ca 30 Jahre hier wohnt, liesse läßt sich bei seinem Amte und seiner zurück gezogenheit wohl ein Gleiches, wenn auch nicht ganz in demselben Maaße sagen. Bei der Wahl des Stadtverord- neten erhielten beide, so viel wie nelich keine Stimme. -

Daß nun die beiden neu ernann- ten Beigeordneten unter obigen Verhältnissen und der Nen- nung der Bürgerschaft gegenüber das Ver- trauen der Eingesessenen vor- zugsweise geniessen, wird die landräthliche Behörde wohl schwerlich zu behaupten wagen und ist es gewiss zu bedenk- en: daß dieselbe, Männer durchdenen jemand, der mit ihrer Persönlichkeit näher bekant alle Achtung zu sprechen [unleserlich] wird, alt vermeinliche unzarte Demonstrationen bereitet.

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Eine Königl. Hochlöblich Re- gierung wär also ehrerbietigst zur ersuchen die g. Ernennung zurück zu nehmen. -

Dem Ermessen des Staddtrathes bleibt es natürlich überlassen, ob der- selbe überhaupt das Recours Ergreif- fung beitrete. - Im Falle deren Annahme, wäre der Antrag zu stel- len: für jeden der neuen Beigeord- neten, besonders zu stellen zur Abstimmung zu bringen, und je nach dem Verhältnisse Resul- tat den Herrn Bürgermeister zu ersuchen, solches [WORT] an eine Hoch- löbliche Königlich Regierung ge- langen zu lassen; Gegenwärtiges übrigens seinem ganzen Inhalte noch ins Protokoll aufgenommene? auf- zunehmen oder anzuheften Neuss 21. September 1846 [... leere Rückseite]

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und darüber abstimmen zu lassen zu wollen, ob die Ernennung des Herrn Beigeordneten von Steffens und Herrn Hecking in genügender Übereinstimmung mit dem §. 103. der Communal- Ordnung geschehen ist, worauf sieben Stimmen die Frage bejahten, und zwölf Stimmen dieselbe verneinten.

Es wurde ferner darüber abgestimmt, ob dem Proteste weiter Folge gegeben werden soll, welches mit neun Stimmen bejaht, und mit zehn Stimmen verneint wurde.