Nach Einsicht der Vorstellung mehrer hiesiger Einwohner vom 12. dieses Monats, und in Berücksich- tigung, daß die unterm 21. April courant festge- stellten Modificationen über den Weid- gang der Kühe bei manchem der Viehbesitzer eine längere Vorbereitung auf diese Ände- rung wünschenswerth machen mögen, be- schloß der Stadtrath, die Ausführung der ge- dachten Maaßregel erst mit dem Jahre 1842 eintreten zu lassen, wonach also der Weid- gang gegen die bisherige Gebühr von zwei Thalern von jeder Kuh in diesem Jahre noch Statt finden wird.
A. u. s.