• Eintrag 191. April 1815 wird beschloßen, daß den aus französischen Diensten Rück- gekehrten welche in [Clage?]zum Militär Dienst von neuem wieder bestimmt werden, und keine Unter- stüzung von ihrer Familie haben, zur Anschaffung einiges Nothwendigkeiten jedem eine Zulage von 20 francs gemacht werden soll....