Eintrag 191. April 1815 wird beschloßen, daß den
aus französischen Diensten Rück-
gekehrten welche in [Clage?]zum Militär Dienst von
neuem wieder bestimmt
werden, und keine Unter-
stüzung von ihrer Familie
haben, zur Anschaffung
einiges Nothwendigkeiten
jedem eine Zulage von
20 francs gemacht werden
soll....