minderjährige Kemges und Erben Krücken .
auf Anstehen deren Vormünderen der minderjährigen Margarethen Kemges als Miterbin der Hinterlaßenschaft der verlebten Wittiben Krücken wird demselben und übrigen Erben propter nigens æs alienum gestattet, die zwei Gärten an den Meistbietenden zu verkaufen, und die Kaufschillingen auf die über 500 Rth. sich ertragende Schuld bei der Kirchhofs Spend zu bezahlen .