geistlich Frucht Zehnten und übrige Frucht gefällen
jedem Geistlichen nur 4 Centner Frucht
2tens Von Regierungswegen eine Verordnung vom 11ten dieses in Betref deren Geistlichen Fruchtzehnten und übriger Fruchtgefällen, welche in die französische Magazinen abzulieferen, die Zehnte für die PfaarHerren ausgenommen, und sollen einem jedem nicht ausgewanderten Geistlichen mehr nicht als 4 Centner Frucht zum teil werden .