Band 38: Eintrag vom  18. November 1794 (Nr. 662)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

geistlich Frucht Zehnten und übrige Frucht gefällen

jedem Geistlichen nur 4 Centner Frucht

2tens Von Regierungswegen eine Verordnung vom 11ten dieses in Betref deren Geistlichen Fruchtzehnten und übriger Fruchtgefällen, welche in die französische Magazinen abzulieferen, die Zehnte für die PfaarHerren ausgenommen, und sollen einem jedem nicht ausgewanderten Geistlichen mehr nicht als 4 Centner Frucht zum teil werden .