Zulag ex ærario zu deren Re- kruten .
Vorstehern um der geringster Unordnung vorzubiegen, sich entschloßen, so viel ex ærario zulegen zu laßen, daß jeder Rekrut 150 Rth. erhalten könne, dergestalt jedoch, daß, auf den Fall, wenn vielleicht die Stadt Rath die ex ærario hergegebene Gelder ex propriis zu erstatten, höchsten Orts ange- wiesen werden solte, nicht nur sie Vorstehern sondern auch die gantze Burgerschaft dafür haften, und jeder Burger nach Verhältniß seiner Besitzungen den Stadtrath zu ent- schädigen sich anheischig machen solten, welches auch Vorstehern so wohl als die übrige Burgerschaft durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen versprochen . publ. in Faciem