Jacob Eltorf
Auf die Bitte des Jacob Eltorf ihme ob der im Jahr 1788 bei dem Landsperr arrestirter Frucht die Halbscheid zu vergüten ist der
Bescheid .weil die aus der distrahirter Frucht eingegangene Gelder zum gemeinen Besten verwendet worden, so könte ihm in seinem petito anjetzo keine willfährigkeit geschehen, besonders wo durch die g[nädi]gste Verordnung der Eigenthümer in dergleichen Sperrfällen des gantzen verlüstig erklärt worden .