Band 30: Eintrag vom  17. Februar 1739 (Nr. 358)

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Transkription

 

Schmidts ambt.

denen schmidtsambtsmeisteren und sämbtlichen ambtsgenoßenen soll zenter arbitrari straff ahnbefohlen werden dem vorherigen befelch gehorsambst nach zuleben und klägeren brewer bey jedem ambtsgebott mit citiren zu laßen.