Band 30: Eintrag vom  24. Mai 1738 (Nr. 100)

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Transkription

 

größe nägelen zu verkauffen

wegen verkauffung und feijl habenden großen nägelen ist der bescheidt, daß dem krämerambt zugelaßen seijn solle die suller- oder bünnägel zu verkauffen, jedoch mit dem beding, daß selbige von denen nagelschmidten alhirr zu kauffen gehalten seijn sollen und zwarn unter nahmhafter straff.