Band 75: Eintrag vom  11. März 1929 (Nr. 918)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Nachtrag zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung.

Stadtverordnetenversammlung beschließt nachstehenden III. Nachtrag zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung:

III. Nachtrag

Zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung vom 10. März 1922.

Artikel I.

Im § 2 des I. Nachtrages vom 19. Juni 1923 wird der erste Satz aufgehoben und durch folgendes ersetzt:

"Die zu zu zahlende Steuer wird berechnet nach dem aus dem Betriebe erzielten jährlichen Ertrage und nach dem gewerblichen Betriebsvermögen; sie beträgt

1) nach dem Ertrage: für die ersten angefangenen oder vollen 3000 M des Jahres- ertrages 10 v. H. für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 15 " " für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 20 " " für den darüber hinausgehenden Teil des Jahreser- trages 25 " "

2.) nach dem gewerblichen Betriebsvermögen:

5 v. H. des festgestellten gewerblichen Betriebsvermögens. Bei der Berechnung der Steuer nach dem Ertrage wird der Ertrag im Sinne des jeweils geltenden Gewerbesteuerrechts zugrunde gelegt.

Beträgt der Jahresertrag eines gewerblichen Betriebs weni- ger als 5000 M und das gewerbliche Betriebsvermögen weni- ger als 2000 M, so wird eine Mindeststeuer von 700 M erho- ben.

Artikel II.

Im 2. Satz des § 5 der Hauptordnung vom 10. März 1922 wer- den hinter dem Worte "Billigkeitsgründen" folgende Worte eingesetzt: "in den Fällen des § 5."

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Artikel III.

Als neue Bestimmung wird hinter § 7 folgendes als § 7 a hinzugefügt:

§ 7 a.

Der Oberbürgermeister kann die veranlagte Steuer in be- sonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen, wenn mit der Einziehung der Steuer eine unbillige Härte und eine Ge- fährdung der Existenz verbunden ist.

Artikel IV.

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.