Stadtverordnetenversammlung beschließt nachstehenden III. Nachtrag zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung:
III. Nachtrag
Zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung vom 10. März 1922.
Artikel I.
Im § 2 des I. Nachtrages vom 19. Juni 1923 wird der erste Satz aufgehoben und durch folgendes ersetzt:
"Die zu zu zahlende Steuer wird berechnet nach dem aus dem Betriebe erzielten jährlichen Ertrage und nach dem gewerblichen Betriebsvermögen; sie beträgt
1) nach dem Ertrage: für die ersten angefangenen oder vollen 3000 M des Jahres- ertrages 10 v. H. für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 15 " " für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 20 " " für den darüber hinausgehenden Teil des Jahreser- trages 25 " "
2.) nach dem gewerblichen Betriebsvermögen:
5 v. H. des festgestellten gewerblichen Betriebsvermögens. Bei der Berechnung der Steuer nach dem Ertrage wird der Ertrag im Sinne des jeweils geltenden Gewerbesteuerrechts zugrunde gelegt.
Beträgt der Jahresertrag eines gewerblichen Betriebs weni- ger als 5000 M und das gewerbliche Betriebsvermögen weni- ger als 2000 M, so wird eine Mindeststeuer von 700 M erho- ben.
Artikel II.
Im 2. Satz des § 5 der Hauptordnung vom 10. März 1922 wer- den hinter dem Worte "Billigkeitsgründen" folgende Worte eingesetzt: "in den Fällen des § 5."
[Nächste Seite]Artikel III.
Als neue Bestimmung wird hinter § 7 folgendes als § 7 a hinzugefügt:
§ 7 a.
Der Oberbürgermeister kann die veranlagte Steuer in be- sonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen, wenn mit der Einziehung der Steuer eine unbillige Härte und eine Ge- fährdung der Existenz verbunden ist.
Artikel IV.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.