In Abänderung aller füheren Beschlüsse werden die Sprunggelder wie folgt festgesetzt: 1. für Mitglieder eines dem Verbande angehörigen Vereins auf 1,- M 2. für Mitglieder eines nicht dem Verbande angehörenden Vereins auf 3,- M 3. für Ziegenhalter, die keinem Verein angehören auf 5,- M.