Stadtverordnetenversammlung beschließt folgenden II. Nachtrag zur Wertzuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemein- de Neuss vom 13. Oktober 1925.
Auf Grund der §§ 13, 18 und 82 des K. A. G. vom 14. Juli 1893 und der Novelle vom 26. August 1921 und des § 32 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 30.10.1923 (G. S. S. 487) sowie auf Grund des § 16 des Finanzausgleichsgesetzes vom 10.8.1925 ( R. G. Bl. S. 254) wird gemäß Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 5.4.1927 nachstehender II. Nachtrag zur Wertzuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 13.10.1925 erlassen:
[Nächste Seite] §1.Im § 1 Abs. 1 werden die Worte " wenn der Veräußerer oder ihre Rechtsvorgänger das Eigentum an dem Grundstück in der Zeit nach dem 31. Dezember 1918bis zum 31. Dezember 1924 erworben haben " gestrichen.
§ 2.§ 6 Abs. 4 wird um folgenden Satz erweitert: "die Zinsenrechnungen zu § 6 Abs. 4 dürfen den Zeitraum von insgesamt 20 Jahren nicht überschreiten.
§ 3.§ 14 Ziff. 1 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
" Die Steuer beträgt 30 % des Wertzuwachses ( § 3 Abs 1) in denjenigen Fällen, wo der Veräußerer, oder der Rechtsvorgänger (§ 17) das Eigentum an dem Grundstück nach dem 31.12.1918 erworben hat.
Hat der Veräußerer oder im Falle des § 17 a. a. O. der Rechtsvorgänger das Grundstück vor dem 1.1.1919 erworben, so beträgt die Steuer
10 v. H. bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 v. H. des Betrages, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu- und Abrechnungen zusammensetzt,
11 v. H. | bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 v. H. bis einschl. 30 v. H. dieses Betrages, |
12 v. H. | bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 30 v. H. bis einschl. 50 v. H. dieses Betrages, |
13 v. H. | bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 50 v. H. bis einschl. 70 v. H. dieses Betrages, |
14 v. H. | bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 70 vH. bis einschl. 90 v.H. dieses Betrages, |
15 v. H. | bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 90 v. H. bis einschl. 110 v.H. dieses Betrages, |
16 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 v. H. bis einschl. 130 v. H. dieses Betrages, |
17 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 v. H. bis einschl. 150 v. H. dieses Betrages, |
18 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 v. H. bis einschl. 170 v. H. dieses Betrages, |
19 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 v. H. bis einschl. 190 v. H. dieses Betrages, |
20 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 v. H. bis einschl. 200 v. H. dieses Betrages, |
21 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 v. H. bis einschl. 210 v. H. dieses Betrages, |
22 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 v. H. bis einschl. 220 v. H. dieses Betrages, |
23 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 v. H. bis einschl. 230 v. H. dieses Betrages, |
24 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 230 v. H. bis einschl. 240 v. H. dieses Betrages, |
25 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 v. H. bis einschl. 250 v. H. dieses Betrages, |
26 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 250 v. H. bis einschl. 260 v. H. dieses Betrages, |
27 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 v. H. bis einschl. 270 v. H. dieses Betrages, |
28 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 v. H. bis einschl. 280 v. H. dieses Betrages, |
29 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 280 v. H. bis einschl. 290 v. H. dieses Betrages, |
30 v. H. | bei einer Wertsteigerung von mehr als 290 v. H. bis dieses Betrages. |
§ 4. Die Änderungen der Ordnung treten mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft. Neuss den 5. April 1927. der Oberbürgermeister In Vertretung: gez. Thielemann