Der § 8 der Ortsbestimmungen erhält folgenden dritten Absatz: Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit werden auf besonderen Antrag des Zahlungspflichtigen die Beiträge fällig in zwanzig vierteljährlichen Teilen, beginnend mit dem auf die Zustellung der Veranlagung folgenden Kalendervierteljahr. Die Teile der Beiträge sind derart zu berechnen, daß für jeden vierteljährlichen Teil 6 % Jahreszinsen hinzutreten. Dem Zahlungspflichtigen steht es jederzeit frei, die noch ausstehenden Beitragszahlungen in größeren Teilen oder in einer Summe zu zahlen, wobei die berechneten Jahreszinsen entsprechend in Abzug zu bringen sind. Auch kann eine schnellere Beitragszahlung von vornherein unter entsprechender Zinsberechnung vereinbart werden. Beitragszahlungen, durch die die gesamte Zahlungspflicht innerhalb eines Jahres erfüllt wird, werden nicht verzinst. Die Bestimmung des Absatzes 3 findet auch auf die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Veranlagungen Anwendung, soweit die betreffenden Beiträge noch nicht geleistet sind. Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.