In Ausführung des § 2 des Ortsstatuts betr. die Übernahme der Straßenreinigung auf die Stadt pp. vom 25. März 1924 beschließt Stadtverordneten-Versammlung grundsätzlich jedoch vorbehaltlich erneuter Beschlußfassung gelegentlich der Etatsberatung, daß sich die Straßen- reinigung seitens der Stadt im Rechnungsjahre 1927 außer den durch Stadtverordnetenbeschluß vom 23. Januar 1923erstreckenfestgesetzten Straßen und Plätzen auf sämtliche übrigen gepflasterten Straßen und Plätze des Stadtbezirks erstrecken soll.