Band 75: Eintrag vom  14. Januar 1930 (Nr. 1052)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 37 und 38 der Städteordnung stattgefunden, jedoch wurde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Beratung gestellten Gegenstände von der für die Zusammenberufung der Stadtverordnetenversammlung vorgeschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genommen. Die Stadtverordnetenversammlung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.