Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 37 und 38 der Städteordnung stattgefunden, jedoch wur- de mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Beratung ge- stellten Gegenstände von der für die Zusammenberufung der Stadtverordnetenversammlung vorgeschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genommen. Die Stadtverordnetenversamm- lung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.