• Eintrag 285 5. Wasserleitung 1, § 5 h und i Ermäßigung des Maximalsatzes für Wasser- abgaben an Private von 25 auf 20 Pfg, sowie für die Stadt, die städtischen Instituten und die städtischen Gebäude von 15 auf 10 Pfg. 2, § 5 l Aufnahme einer Bestimmung bezüglich der Bildung eines Erneuerungsfonds in ähnlicher Weise wie dies in dem § 12 des Vertrages zwischen der Stadt Bonn und der Rheinischen Wasserwerks- gesellschaft geschehen ist. Ferner wünscht Versammlung, daß p Henoch in Erwägung ziehen möge, ob es sich nicht für Neuss ebenfalls empfehle, für die Wasserabgabe nach der Wahl des Consumenten Bezahlung nach Wassermesser oder nach Tarif eintreten zu lassen, in ähnlicher Weise wie dies in dem Bonner Tarif geschehen ist....