Eintrag 285 5. Wasserleitung 1, § 5 h und i Ermäßigung des Maximalsatzes für Wasser-
abgaben an Private von 25 auf 20 Pfg, sowie für die
Stadt, die städtischen Instituten und die städtischen
Gebäude von 15 auf 10 Pfg. 2, § 5 l Aufnahme einer Bestimmung bezüglich der
Bildung eines Erneuerungsfonds in ähnlicher
Weise wie dies in dem § 12 des Vertrages zwischen
der Stadt Bonn und der Rheinischen Wasserwerks-
gesellschaft geschehen ist. Ferner wünscht Versammlung, daß p Henoch in Erwägung
ziehen möge, ob es sich nicht für Neuss ebenfalls empfehle,
für die Wasserabgabe nach der Wahl des Consumenten
Bezahlung nach Wassermesser oder nach Tarif eintreten
zu lassen, in ähnlicher Weise wie dies in dem
Bonner Tarif geschehen ist....