Eintrag 869 6. Abänderung des Communal-Einkommensteuer-Regulativs.Der Vorsitzende macht die Versammlung
darauf aufmerksam,
daß der § 3 des unterm 5 September 1870 beschlossenen
von der Königlichen Regierung unterm 11 October 1870 I II
No 5034 genehmigten Communal-Einkommensteuer-Regula-
tivs mit Rücksicht auf den § 8 des Gesetzes über die Frei-
zügigkeit vom 1 November 1867 eine Abänderung resp. Ergän-
zung bedürfe. Die Versammlung beschließt, folgenden
Zusatzparagraphen zum § 3 in das erwähnte Regulativ
aufzunehmen. § 3 a Die in § 3 erwähnten Bestimmungen finden in Gemäßheit
des § 8 des Bundes-Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1 November 1867 überhaupt keine Anwendung wenn der
Aufenthalt eines Steuerziehenden den Zeitraum von
3 Monaten nicht übersteigt, indem diejenigen, welche
sich in dem Gemeindebezirke niederlassen, für diesen Fall
von den Gemeindelasten frei zu lassen sind. Dahingegen finden die Bestimmungen des
§ 3 auf
alle Personen, welche in dem Gemeindebezirke, gleichviel
aus welchem Grunde, sich als Fremde aufhalten Anwen-
dung wenn der Aufenthalt über 3 Monate fortge-
setzt wird und zwar mit der Maßgabe, daß sie
schon vom Tage des Anzuges an den Communal-
lasten unterworfen sind....
Eintrag 870 7. Oeffnung respective Schließung des Polders....