Die Aufstellung eines Ortsstatuts respective die Fassung eines Para- graphen desselben auf Grund des §.15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, wird be- sprochen, jedoch kein Beschluß gefaßt .