Vorgetragen wird, ob es nicht angemessen erscheine, an hiesigem Orte statt der Communalsteuer-Umlage nach den directen Staatssteuern, eine Communal-Einkommensteuer für die Folge einzuführen, indem dadurch die hiesige Bürgerschaft in sofern erleichtert werde, als die Forensen und die Eisenbahn- Verwaltung p. alsdann ebenfalls zur Communalsteuer herangezogen werden.
Nach Erörterung der Sache beschließt die Versammlung, vom 1. Januar 1871 an, mit der Einführung der Commu- nal-Einkommensteuer vorzugehen.
actum ut supra