Band 55: Eintrag vom  22. November 1869 (Nr. 757)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
5. Communal-Einkommensteuer.

Vorgetragen wird, ob es nicht angemessen erscheine, an hiesigem Orte statt der Communalsteuer-Umlage nach den directen Staatssteuern, eine Communal-Einkommensteuer für die Folge einzuführen, indem dadurch die hiesige Bürgerschaft in sofern erleichtert werde, als die Forensen und die Eisenbahn- Verwaltung p. alsdann ebenfalls zur Communalsteuer herangezogen werden.

Nach Erörterung der Sache beschließt die Versammlung, vom 1. Januar 1871 an, mit der Einführung der Commu- nal-Einkommensteuer vorzugehen.

actum ut supra