Eintrag 15728. Dezember 1857 Eine Mittheilung des Regierungsrathes Lettau von Cölnvom 11.Dezember des Jahres wird
vorgelesen, nach welchem die Genossenschaft
für die Melioration der Niers- und Nordkanal-Niederungenvon der städtischen Bleiche
vor dem Oberthore eine Fläche von
46 Ruthen 20 Fuß eigenthümlich und eine andere von 48 Ruthen
10 Fuß zur vorübergehenden Benutzung zu erwerben beabsichtigt,
die Genossenschaft sei auch bereit, beide Flächen zu den von der
Verwaltung unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordneten
Versammlung geforderten Preise von 4 Thlr. 15 Sgr. pro Ruthe eigen-
thümlich zu requiriren. Die Stadtverordneten-Versammlung bemerkt, daß nachdem
die eine Fläche von 48 Ruthen 10 Fuß, welche den Abschluß längs
der Chaussee bildet, aufgeschüttet worden, die Flächengrößen der
beiden Parzellen sich in etwa verändert haben dürften, und
daher vorerst eine neue Flächen Ermittlung unter gleich-
zeitigen Feststellung der Chaussee-Grenze vorgenommne werden
möge. Erst hiernach könne dieselbe sich entschieden, ob beide
Flächen käuflich abgegeben werden sollen oder nicht. Actum ut supra...
Eintrag 15828. Dezember 1857 In Folge eines Antrages der Scheibenschützen-Gesellschaft beschließt
die Stadtverordneten-Versammlung, die von dieser Gesellschaft
für das Jahr 1857 zu zahlende Abgabe von 36 auf 24 Thlr. zu
ermäßigen. Aus dieser Bewilligung sollen für die Schützen-
Gesellschaft keine Rechte für die Zukunft erwachsen. Actum ut supra...
Eintrag 15928. Dezember 1857 Die von dem Wasserbau-Inspector Grund aufgestellten
Vorschläge zur besseren Schiffbarmachung und Unterhaltung des
Erftkanals würden an die Commission für Bauwesenüberwiesen, welche dieselben unter
Zuziehung des Bau-Inspector Weise zu prüfen, und darüber zu referiren
habe. Actum ut supra...
Eintrag 16028. Dezember 1857 Zur Anschaffung eines Militair-Mantels bewilligte die Stadt-
verordneten-Versammlung jedem der vier städtischen Nachts-
wächter fünf Thlr. aus der Stadt-Kasse unter dem Vorbehalte,
daß bei der Auszahlung die geschehene Anschaffung nachgewiesen
sein müsse. Actum ut supra...