In Folge eines Gesuchs um Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Gesinde-Vermiethen, sprach die Versamm- lung sich dahin aus, daß hier das Bedürfnis und die Nützlichkeit zu Conzessionirung zweier zuverläßigen Personen für das Gesindevermiethen anerkannt werde.
actum ut supra