Die Versammlung, darüber befragt, ob das Bedürfnis und die Nothwendigkeit vorliege, eine Conzession für den Handel mit Garn-Abfällen und altem Metall-Geräth zu ertheilen, sprach sich dahin aus, daß die Nützlichkeit und Notwendig- keit zu einem derartigen, bis jetzt hier noch nicht conzessio- nirten Geschäfte vorhanden sei. Nur sei in der auszufertigenden Erlaubniß vorzubehalten, daß Garn-Abfälle nur auf Fabriken aufgekauft werden dürfen.
actum ut supra