Eintrag 14024. April 1854 Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahrschulestellt in einem Gesuche vor, daß bei der
Kasse
der freiwilligen Beiträge für die im abge-
laufenen Winter geschehene Speisung der Kinder
sich ein Defizit dadurch ergeben habe, daß
die Speisung, in Berücksichtigung der Theue-
rung der Lebensmittel länger angehalten
worden, als früher Vorhaben war. Derselbe richtet
unter diesen Umständen an den Gemeinderath die
Bitte, daß derselbe zur Deckung dieses
Defizits einen Betrag von 25 Thl aus Gemeinde-
mitteln bewilligten möge. Auf das Gesuch wird in der Weise eingegangen,
daß die Zahlung des genannten Betrages durch
die Armen-Verwaltung geschehe. actum ut supra...
Eintrag 14124. April 1854 Ein Antrag von AckererF. Keuten und Mühlen-
bauerJ. P. Cremer auf Bewilligung freier
Benutzung eines Ausganges auf die Promenade,
wird an die Commission für städtisches
Eigenthum überwiesen. actum ut supra Die betreffende Commission referirte dem
Gemeinderathe über die vorgenommene Prüfung
der Mittheilung der Königlichen Direction der
Aachen - Düsseldorfer - Ruhrorter Eisenbahn in
Betreff der projectirten Zweigbahn zur Verbin-
dung des Bahnhofes mit dem Erftkanal bis
zum Haupt-Steueramt, nach welcher die Stadt
außer der unentgeldlichen Hergabe des erforder-
lichen Terrains und der Verzichtleistung auf
Erftkanalgebühren von allen Gütern, welche zum
ferneren Transport von der Eisenbahn auf den
Erftkanal und umgekehrt gebracht werden -
das zu dem Bau der Zweigbahn erforderliche
Kapital, nach dem vorliegenden Plane und
Kostenanschlage auf 44000 Thl sich belaufend,
vorschußweise zu beschaffen habe. Von dem Auftrage des Gemeinderathes, einen technischen
Anschlag über eine Schienen-Verbindung zwischen dem
Erft-Canal und dem Bahnhofe in minder ausgedehnten
und wenigst kostspieligen Maßstabe aufnehmen zu
lassen, hat die Commission zur Vermeidung für jetzt
vergeblicher Kosten vorläufig Umgang nehmen zu
müssen geglaubt, weil nach den ihr gemachten zuver-
läßigen Mittheilungen, die Kosten des Ausbaues
der Zweigbahn nach dem vorliegenden Plane von der
Direction verzinset und successive amortisirt
werden sollen. Was zunächst die verlangte Verzichtleistung auf Erft-
kanalgebühren betrifft, so kann die Stadt hierauf um
so weniger eingehen, als grade in der Erhaltung billi-
ger Erftkanalgebühren für dieselbe das Motiv liegt,
die Verbindlichkeit der unentgeldlichen Hergabe des
erforderlichen Terrains und der mit kostspieligen
Schwierigkeiten umgebenen Disponibelstellung
des nöthigen Baukapitals zu übernehmen. Denn
die Förderung der Verzinsung und allmähligen
Amortisation der auf den Erftbau nachschuldigen
Summe von über 42000 Thl rechtfertigen hauptsächlich
ein solches Opfer für den Bau der Zweigbahn Seitens
der Stadt, indem dadurch die Zunahme des hiesigen
Verkehrs ermöglicht und damit die Rentbarkeit
des Erftkanals behufs jener Verzinsung respective Amor-
tisation, sowie die Aufbringung der Kosten des Bag-
gerns und der Instandhaltung der Ufer, um so mehr
gesichert wird. Und hierauf ist schon um des-
willen besonders Rücksicht zu nehmen, weil die
Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn den Verkehr auf dem
Erftkanal nicht allein nicht vermehrt, sondern
im vergangenen Jahre gegentheils eine bedeutende
Verminderung desselben herbeigeführt hat, was
allein durch die Zweigbahn wieder redressirt
werden kann. Wird nun nach dem Beweggrunde gefragt,
warum höhern Orts, aller Wahrscheinlichkeit nach,
es übernommen werden wird, das von der Stadt
vorzuschießende Baukapital zu verzinsen und in einer
gewissen Reihe von Jahren zu amortisiren, so sind
nur die Vortheile in Betracht zu ziehen, welche
durch die Anlage der Zweigbahn, der Hauptbahn
in sichere Aussicht gestellt werden. Es ist
nämlich nämlich schon jetzt ohne Zweigbahn, trotz des schwierigen
und kostspieligen Transports der betreffenden Güter
von dem Erftkanal auf die Eisenbahn, der Verkehr
nicht ohne Bedeutung, namentlich in Holz- Hau-
und Mühlsteinen, Ziegel- und Pflastersteinen etc;
derselbe würde aber mittels einer, die Schwierigkeit
und Kostspieligkeit des Transports vermindernden
Zweigbahn ohne Zweifel zu einer außerordnetlichen
Bedeutsamkeit sich erheben, indem dann der bei weitem
größere Theil solcher, jetzt über Cöln durch die Rheinische
Eisenbahn nach Aachen und Gegend transportirten
Güter, der geringeren Kosten wegen, unfehlbar über
hier durch die Aachen - Düsseldorfer Bahn versandt werden
würde, zumal die Schifffracht von Manheimetc bis Köln
oder Neuss und umgekehrt sich so zu sagen ganz
gleich steht, abgesehen von andern schweren Artikeln,
die hier auf die Bahn kommen würden, ihr aber
jetzt gänzlich entzogen bleiben. Geht nun aus diesem Sachverhältniß klar
hervor, daß jede Förderung des Verkehrs zwischen
dem Erftkanal und der Eisenbahn der letzteren
nicht minder als der Stadt zu gute kommt, und
zwar letzterer, als solcher, in hohern sie von den betref-
fenden Gütern billige Kanalgebühren bezieht, während
erstere (:die Eisenbahn:) den doppelten Vortheil der
Beziehung der Zweigbahn- und der Eisenbahn-Frachten
erhält, so würde die Stadt allen billigen Anforde-
rungen entsprechen, wenn unter diesen Umständen
dieselbe sich bereit erklärt, das zu der Zweigbahn
erforderliche Terrain von dem Eisenbahngebiet ab
bis zum Parkhof unentgeldlich herzugeben, die
durch die Allerhöchst genehmigten Tarif vom
8. Februar 1853 für die von der Eisenbahn auf den
Erftkanal und umgekehrt kommenden Güter
bereits auf 1 Pf resp. 1/2 Pf pro Centner reducirten
Canalgebühren, nach Maßgabe der Amortisation
der obenerwähnten Schuld allmählig auf ein solches
Minimum zu bringen, wodurch nur ein ratir-
licher Beitrag zu den Kosten des Baggerns, der
Zustandhaltung der Ufer, der Erbreiterung und
sonstigen Verbesserungen des Erft-Canales geliefert
würde, und ausserdem die zu dem Ausbau
erforderliche vorgenannte Summe der
Königlichen Direction, unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß diese Summe
jährlich verzinset
und gleichzeitig eine näher zu vereinbarende Summe
auf das Baukapital bis zu dessen Amortisation abge-
tragen werde. Hingegen würde das Ganze fallen
gelassen werden müssen, wenn gegen alles Erwarten
Seitens der Königlichen Direction die Verzichtleistung
auf Erftkanalgebühren als unerläßliche Bedingung
festgehalten würde. Wird aber wie nicht zu
bezweifeln, diese Bedingung erlassen und der, bezüg-
lich der Erfkanalgebühren von der Commission gemachte
Vorschlag angenommen, so stellt letztere für diesen
Fall den Antrag, daß Gemeinderath beschließen möge,
das für die in Rede stehende Zweigbahn erforder-
liche Terrain unentgeldlich herzugeben und das
nöthige, nach dem vorliegenden Plane und Kosten-
anschlage bis zu Summe von 44000 Thlrn sich belaufend ,
Baukapital der Königlichen Direction unter den vor-
erwähnten, noch näher zu vereinbarenden Bedin-
gungen, deren Genehmigung Gemeinderath sich vor-
behalte, zum Ausbau der Zweibahn zur Verfügung
zu stellen. Die Sache wurde vom Gemeinderathe ausführlich
besprochen und dabei insbesondre geltend gemacht, daß
durch die Ausführung der Zweigbahn, der Verkehr des
Erft-Canales gehoben, und die sonst gefährdete Renta-
bilität desselben, durch die zu erwartende vermehrte
Gebühren-Einnahme, für die Folge gesichert werde, sowie
ferner, daß die städtischen Lagerplätze vor dem
Rheinthore, welche in Folge der verminderten Frequenz
an der Erft in der letztern Zeit an Werthe nachgelas-
sen haben, voraussichtlich wieder einen bessern
Ertrag liefern werden. In Erwägung aller dieser Verhältnisse erklärt sich
Gemeinderath unter Vorbehalt der Beibehaltung der
tarifmäßigen Canalgebühren von den Transitgütern einstim-
mig bereit, zum Zweck des Ausbaus der Zweigbahn
das nöthige Terrain für dieselbe unentgeldlich
herzugeben, und das erforderliche Bau-Kapital
von 44000 Thl zu beschaffen resp. vorschußweise zur
Verfügung zu stellen, wenn demselben die Bedin-
gungen wegen Verzinsung, Amortisation und
Sicherstellung des Kapitales annehmbar erscheinen. actum ut supra...