Eintrag 13110. April 1854 Der Vorstand der Scheibenschützen-Gesellschaft trägt in
einer Eingabe vom 8. des Monats vor, daß in Anbetracht
der schlechten baulichen Beschaffenheit des Scheibenhauses
bei der Verpachtung des Saales auf dem Scheiben-
hause nur ein Betrag von 19 Thl - 29 Thl weniger
als pro 1853 - aufgekommen sei. Da die Schützen-
Gesellschaft hierdurch nicht mehr in der Lage sei,
die von dem Scheibenhause zu entrichtende
Abgabe von 36 Thl abzuführen, so fragt der Vorstand
an, ob die Stadt dasjenige, was die Gesellschaft
weniger als 36 Thl bezieht, fallen lassen wolle,
indem die Gesellschaft eventuell auf den Saal
gänzlich verzichten müßte, in welchem Fall
die Stadt die ganze Einnahme von 36 Thl ein-
büßen würde. Unter Vorbehalt seiner Rechte beschließt Gemein-
derath, den Nachlaß von 17 Thl für das Jahr
1854 zu bewilligen, beauftragt aber gleichzeitig
die betr. Commission, darüber Vorschläge zu
machen, in welcher Weise das Scheibenhaus in
der Folge am geeignetesten herzustellen respective
welche Vorkehrungen am besten mit dem
Scheibenhause zu treffen seien. actum ut supra...
Eintrag 13210. April 1854 Es wird eine Eingabe mehrer hiesiger Bürger vorgelegt,
worin dieselben darauf aufmerksam machen, welche nach-
theiligen Folgen die Abhaltung von Jahrmärkten an Sonn-
und Feiertagen für den Gewerblichen Verkehr mit sich
bringen, was aber in einem noch höhern Grade bei den
jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Heilig-
haltung der Sonn- und Feiertage der Fall sein werde.
Da Gemeinderath jüngst beschlossen habe, daß der
auf einen Sonntag fallende diesjährige St. Remi-
gius-Jahrmarkt auch an diesem Tage abgehalten
werde, die Verlegung desselben auf einen Wochentag
aber aber wünschenswerth erscheine, so stellen Bittsteller
den Antrag, daß die Verlegung nunmehr beschlossen
werden möge. Gemeinderath erwidert, daß über den Einfluß
der gesetzlichen Bestimmungen auf die auf einen
Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte hier
noch keine Erfahrungen gemacht und daß daher
diese vorerst abzuwarten seien, bevor die Sache
behufs Modifikation seines letzten Beschlusses
einer näheren Erwägung unterzogen werden
könne. actum ut supra...