Eintrag 8030. Januar 1854 Die vom Gemeinderath dafür gewählte Commission
hatte sich mehrere Monate hindurch mit der spezeillen
Prüfung des städtischen Lagerbuchs befaßt, und erstat-
tet über die Ausführung ihrer Mission nachstehenden
Bericht. Die Commission hat das Lagerbuch Posten für Posten
mit dem Atlas des städtischen Eigenthums, den
Spezial-Etats des Gemeinde-Haushalts und den
sonstigen Materialien als Urkunden, Verhandlungen
und dergleichen genau und sorgfältig verglichen, wobei
sich ergeben, daß dasselbe, wie auch bereits bei früherer
Gelegenheit bemerkt worden, mit Precision und
Gründlichkeit bearbeitet ist, und eine der Wirk-
lichkeit strenge entsprechende, eben so wichtige
als interessante Übersicht und Beschreibung des
gesammten städtischen Vermögens einschließlich aller
Gerechtsamen, Schulden und Lasten darstellt.
Dasselbe ist zweckmäßig eingerichtet, und so be-
schaffen, daß die betreffenden Artikel darin leicht
aufgefunden, und die sich ergebenden Mutationen,
die vollständig darin nachgetragen sind, fort-
während nachträglich darin aufgenommen
werden können. Die Commission kann daher nicht umhin,
über die Aufstellung des Lagerbuchs ihre volle
Anerkennung auszusprechen, und beim Gemeinde-
rath den Antrag zu stellen, daß derselben das
Lagerbuch mit folgendem Vermerke abschließen
wolle:
" Gegenwärtiges Lagerbuch ist durch eine
"gemeinderäthliche Commission speziell revi-
" dirt, in allen Theilen richtig und voll-
" ständig gefunden worden, und wird daher
durch " durch den unterzeichneten Gemeinderath hier-
" durch als richtig und vollständig anerkannt.
" Neuß den 30 Januar 1854.
" Der Gemeinderath. Nach dem Vorschlag der Commission wurde das
Lagerbuch hierauf vom Gemeinderath abgeschlossen. In Beziehung auf mehrere von der
Commission
gemachte Monita wegen der Verwaltung des städti-
schen Vermögens wurde wie folgt Beschluß
gefaßt: a Die Feuer-Versicherung der ehemaligen
städtischen Windmühle, welches Gebäude nur aus
starken äußern Mauern und dem Dache
besteht [hinzugefügt:sei], da das innere Werk daraus verkauft
worden, sei für die Folge aufzuheben; b Die beiden Protocollar-Erklärungen des
Besitzers des ehemaligen Hilden'schen Hausesund von Franz Keuten vom 18. Dezember
1830und 17. Merz 1840 wegen gestatteter Fenster
und Thüren an der Promenade, habe die Ver-
waltung unter Zuziehung der Commission
für städtisches Eigenthum durch zweiseitige
Verträge mit den betr. Eigenthümern zu
ersetzen; c. Die verschiedenen unbenutzten öden Grund-
stücke seien durch die Commission für
städtisches Eigenthum besichtigen zu lassen,
und habe letztere über die etwaige Nutzbar-
machung Vorschläge zu machen; d. In Erwägung, daß die Civil-Gemeinde
die Kosten der Anlage der hiesigen Kirch-
höfe bestritten hat, seien die betreffenden
Kirchen-Vorstände zu ersuchen, die eingehenden
Kaufpreise von eigenen Begräbnisstellen
in der Folge in die Gemeinde-Kasse ab-
zuliefern; e. Die Commission für städtisches Eigenthumwerde beauftragt, darüber Untersuchung
an-
zustellen, ob das zur Zeit von Theod. Hel-
lersberg angekaufte Grundstück auf der
Schafs- Schafsweide, den Bedingungen des Vertrages gemäß
noch unbeackert und unbepflanzt gelassen worden;
f Die Verwaltung werde ersucht, auf die Verpach-
tung der bis jetzt noch unverpachteten Gemeinde-
Fischerei-Gerechtsame in der Krur möglichst
bedacht zu nehmen. Endlich erklärt Gemeinderath sich damit ein-
verstanden, daß bei den künftigen Vorlagen der
Mutationen des Lagerbuchs die Gerechtsame
in letzteren jedesmal einer Durchsicht und Prü-
fung unterzogen werden, damit die Stadt sich
auf diese Weise darüber Gewißheit verschaffe,
daß die ihr gegenüber bestehenden Verbindlich-
keiten beachtet respective erfüllt werden. actum ut supra...