Eintrag 7523. Januar 1854 Vorsitzender machte den Gemeinderath mit den
Verhandlungen bekannt, wornach Königliche
Regierung in Betreff der von der hiesigen Gemeinde
beanstandeten Übernahme der Kostenhälfte des
Neubaues und der Unterhaltung einer Fuß-
brücke über die Erft bei Grimlinghausen, auf
Grund des § 141 der Gemeinde-Ordnung einen
Beschluß des Herrn Regierungs-Präsidentenzur Zwangszahlung erwirkt hat. In dem Präsidial-Beschluß
d. d. Düsseldorf,
den 31. Dezember 1853 wird als Motive ange-
führt, daß die Erft die Grenze zwischen den
beiden genannten Bürgermeistereien bilde,
und die Errichtung dieser Brücke ein öffentlichen
sowie ein Communal-Interesse beider Gemein-
den als nothwendig anerkannt worden sei, daß
die Gemeinde Neuß aber dennoch die Bewilligung
ihres Kostenantheiles bestehend in der Hälfte
der Neubau- und Unterhaltungskosten wieder-
holt abgelehnt habe. Gemeinderath erwidert hierauf, daß er jede
Ausgabe, die sich mit dem Interesse der Gemeinde
vereinbaren lasse, immer bereitwilligst zur
Verfügung gestellt, daß er namentlich der
höhern höhern Behörde gegenüber in dieser Beziehung auch nicht
entfernt irgendwie seither Renitenz gezeigt habe, jedoch
vermöge er in dem gegebenen Falle so wenig die Nothwen-
digkeit zur Anlage der fraglichen Fußbrücke für die
diesseitige Gemeinde anzuerkennen, daß er ohne Ver-
letzung des Interesses der Gemeinde, die Zahlung
der Hälfte der zu 365 Thlr festgestellten Baukosten und
der künftigen Unterhaltung nicht übernehmen zu
dürfen glaube. Zunächst hebt Gemeinderath hervor, daß der Weg,
wo die projectirte Brücke angelegt werden soll, früher
eine Staatsstraße war, daselbst eine vom Staate
unterhaltene Brücke bestanden hat, und letztere
dem Vernehmen nach bei Verlegung der Straße,
der Gemeinde Grimlinghausen unentgeldlich überlassen worden
ist, daß diese Gemeinde aber die Brücke, als sie
abständig war, in ihrem Interesse verkauft hat.
Dann hält Gemeinderath sich davon überzeugt,
daß für die Gemeinde Neuß die Nothwendigkeit
zur Herstellung der Brücke nicht im mindesten
vorliegt, indem in ganz unmittelbarer Nähe
zwei Brücken über die Erft bestehen, nämlich
eine, etwa zwei Minuten unterhalb der mehr-
gedachten Stelle beim Einfluß des Erftarmes in den
Rhein, und eine andre nur wenige Minuten ober-
halt dieser Stelle und zwar diese zweitere Brücke
in der Cöln-Nymweger Staatsstraße. An dem dies-
seitigen Erftufer bei Grimlinghausen sind übrigens
aus hiesiger Gemeinde nur etwa zwölf Häuser
gelegen, und deren Bewohner haben bei den vor-
handenen zwei Brücken mehr als hinreichend
Gelegenheit, um zum Dorfe Grimlinghausen zu
gelangen. Die Gemeinde Grimlinghausen, von welcher der
Antrag auf Erbauung der Brücke ausgeht, hat
bei ihrer Ausführung den Vortheil, daß die untere
Theil des Dorfes Grimlinghausen, welcher unmittel-
bar an die Erft anschießt, bei Bewirthschaftung
der im Neußer-Gebiete liegenden Grundstücke
oder oder zu einem Gange zur Stadt Neuß einen
unerheblichen Umweg spart, dann ferner,
und dies dürfte das Haupt-Interesse sein,
daß die seit Verlegung der Staatsstraße,
welcher früher durch das Dorf Grimlinghausenjetzt aber westlich an demselben vorbeiführt,
diesem Dorfe entzogene Passage demselben
wieder theilweise zugewendet werde. In Anbetracht nun, daß bereits zwei vom
diesseitigen Gemeinde-Gebiete nach Grim-
linghausen führende Brücken und Wege vor-
handen sind, daß die Anlage einer dritten
Brücke für Neuß gar kein Bedürfniß ist,
eine solche vielmehr lediglich das Interesse
der Gemeinde Grimlinghausen berührt,
hatte Gemeinderath beschlossen, sich in der Weise
an den Baukosten zu betheiligen, daß die Gemeinde Neuhs ein für allemal die 83 Thl
13 Sgr. 5 Pf. betragende Hälfte der Baukosten
nach einem früheren Anschlage als Zuschuß
übernehme, und die übrigen Kosten und
jene der Unterhaltung von der Gemeinde Grim-
linghausen, in deren ausschließlichen Interesse
der Bau liegt, getragen werden.
Gemeinderath ist auch heute noch der Ansicht,
daß unter dem obenangeführten Verhältnissen
ein derartiger Zuschuß, da, wie wiederholt
bemerkt wird, die Nothwendigkeit zur Anlage
für die Gemeinde Neuß nicht entfernt vorhanden
ist, hinlänglich erscheine. So ungern daher auch Gemeinderath gegen
Anordnungen der vorgesetzten höhern Behörde
Rekurs ergreift, so glaubt derselbe es doch dem
Interesse der Gemeinde schuldig zu sein, im
gegenwärtigen Falle mit Bezugnahme auf den § 172
der Gemeinde-Ordnung Seiner Excellenz den Herrn
Minister des Innern hierdurch ehrerbietig
zu bitten, die Sache hochgeneigtest einer nähern
Prüfung zu unterbreiten, und demnach eine
modifizirte Entscheidung eintreten zu lassen.
Der Bürgermeister wurde schließlich ersucht,
der Ausfertigung dieses Beschlusses zur bessere
veranschaulichung der Sachlage, eine Situations-
zeichnung zeichnung beizufügen. actum ut supra...