Eintrag 69212. Januar 1857 Dem Stadtrathe wurde in Folge einer in der letzten Sitzung gestellten
Interpellation Kenntniß von den gepflogenen Verhandlungen
über die polizeiliche Instandsetzung des Weges durch die Nix-
hütte gegeben. actum ut supra...
Eintrag 69312. Januar 1857 Auf ein Gesuch von J. Gabriel um Dispensation von der Zahlung
des Einzugsgeldes von 20 Thlr, sich darauf stützend, daß Petent
in Neuß geboren und bis zum Jahre 1832 daselbst wohnhaft
gewesen sei, darauf aber bis vor einigen Jahren als Geschäfts-
mann im Auslande gelebt habe, bemerkte die Versammlung,
daß auf eine gänzliche Befreiung von der Entrichtung des
Einzugsgeldes nicht eingegangen werden könne, daß man aber
damit einverstanden sei, daß p Gabriel nur den nach dem
neuen Reglement ermäßigten Satz von 15 Thlr abführe. actum ut supra...
Eintrag 69419. Januar 1857 Der Bürgermeister theilt unter Bezugnahme auf den betreffendenBeschluß vom 5. des
Monats der Stadtverordneten-Versammlung
mit, daß bis zum 15. des Monats und selbst bis heute außer
den Herren Peter und Ludwig Sels andere hiesige Bürger
für die Übernahme der hier einzuführenden Gasbeleuch-
tung nicht aufgetreten seien. Unter Zuziehung der
Fach- Fachkommission für Bauwesen, seien nunmehr mit den Herren
Gebr. Sels Verhandlungen wegen Abschließung eines Vertrages
angeknüpft worden, wobei die nachfolgenden Hauptpunkte
vereinbart worden: 1. Die Herren Gebr. Sels übernehmen die Beleuchtung der
Stadt mit Gasflammen auf dreißig nacheinanderfolgende
Jahre, zu dem Preise von 3 1/2 Pf. pro Flamme und Stunde
mit der Bestimmung, daß mindestens 1000 Brennstunden
pro Jahr garantirt werden;
2. Dieselben sind verpflichtet, die im Gebrauch der Stadt
befindlichen öffentlichen Gebäude zu dem Preise von 2 1/2 Thlr
pro 1000 rheinische Cubikfuß mit Gas zu versehen;
3. Dieselben sind ebenfalls verbunden, an Private Gas zu liefern
zu dem Preise von 3 Thlr pro 1000 rheinische Cubikfuß. Nimmt
ein Privater 300 000 Cubikfuß Gas im Jahre, so liefern
sie das Gas zu 2 reichstaler 25 Sgr pro Cubikfuß, bei einem
Verbrauche von 600 000 Cubikfuß zu 2 2/3 rt, bei einem solchen von
900 000 Cubikfuß zu 2 1/2 rt und bei einem Verbrauche von
1 000 000 Cubikfuß und darüber zu 2 rt pro 1000 Cubikfuß;
4. Das Gas muß von bester, reinster Qualität und so beschaffen
sein, wie der bezügliche Crefelder Vertrag desselbe näher bezeichnet;
5. Die Lichtstärke einer Gasflamme, welche in der Stunde
5 bis 6 Cubikfuß Gas consumirt, soll der Leuchtkraft
von 10 - 12 Wachskerzen bester Qualität gleichkommen, deren
Eine 10 - 11 Zoll lang ist, und deren C[Abkürzung für Gewicht?] ein Pfund wiegen;
6. Die Stadtbehörde bestimmt, durch welche Straßen die
Gasröhrenleitung von der Fabrik ausgeführt wird, und an
welchen Stellen die Straßenlaternen angebracht werden;
7. Die Anlage der Gasfabrik, die Röhrenleitung in den Straßen,
die Anschaffung der Straßenlaternen und Candelaber sowie
die Wiederherstellung des aufgebrochenen Straßenpflasters pp
überhaupt alle für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen
Anlagen und deren Unterhaltung mit Einschluß [eingefügt:der Kosten] des für
die Besorgung der Beleuchtung erforderlichen Personals
fallen den Unternehmern zur Last;
8. In Ansehung der etwaigen späteren Übernahme der Gas-
Anstalt Seitens der Stadt werden die bezüglichen Regula-
tionen des Crefelder Vertrages im Wesentlichen
angenommen. Die Stadtverordneten-Versammlung autorisirte den
Bürgermeister im Verein mit der Fachkommission nach
diesen Grundzügen und unter Zurhandnehmung des
Crefelder und des Rheidter Vertrages mit den Herren
Gebr. Sels einen vollständigen Vertrag zu verabreden, und
letzteren der Versammlung ehestens zur Genehmigung
vorzulegen. actum ut supra...