Eintrag 62217. September 1856 Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigte
die Statt gehabte Wiederverpachtung von 3 Morgen
92 7/10 Ruthen Hospitalland zum jährlichen Pachtzinse von
überhaupt 50 Thlr 15 Sgr exclusive 4 Sgr Steuervergütung
pro Thlr Pachtzins. actum ut supra...
Eintrag 62317. September 1856 Eine Mitteilung des Herrn AgentenNauen wird vor-
gelesen, wornach die Direction der Aachen-Münchener
Feuer-Versicherungs-Gesellschaft beabsichtigt, der Stadt
Neuss eine solide größere Feuerspritze zum Geschenk
zu machen, wenn die Stadt dagegen 200 Fuß Schläuche
und 50 Stück Löscheimer auf eigene Kosten anschafft,
und die Zusage ertheilt, den Empfang des Geschenkes
seiner Zeit in der Cölner Zeitung zu bescheinigen. Von der Stadtverordneten-Versammlung
wurde be-
schlossen, das Geschenk unter den angegebenen Bedingungen
mit Dank zu acceptiren. actum ut supra...
Eintrag 62417. September 1856 Es werden die von der Armen- und Hospital-Verwal-
tung aufgestellten Etats der Armen- und Hospital-
Kasse pro 1857 zur Prüfung vorgelegt. Dieselben wurden in den einzelnen Positionen
durchgegan-
gen und mit Rücksicht auf die in den Revisions-Proto-
collen der beiden Verwaltungen vom 5. des Monats gegebenen
Erläuterungen nach den gemachten Vorschlägen genehmigt
und festgestellt. Demnach setzte die Stadtverordneten-Versammlung das
von der Stadt-Kasse zu deckende Defizit wie folgt fest:
a jenes für die Armen-Kasse auf . . . 7 313 Thlr
b jenes für die Hospital-Kasse zur Bestreitung
der Kosten für die Verpflegung der von der Armen-
Verwaltung im Hospital untergebrachten dürftigen
auf . . . . . . . . 3 450 Thlr in Summa auf 10 763 Thlr
fest. actum ut supra...
Eintrag 62517. September 1856 Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Stadtrathe
vor, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen
Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September c. abgelaufen, und daher ein etwaiger
Antrag auf fernere Belassung
derselben an der Zeit sei. Aus den früher vorgetragenen Gründen bittet die
Versammlung die verehrte Oberbehörde, auf Grund des
§ 89 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
1845 die Schwarzbrodtaxe auch fernerhin für hiesige
Gemeinde gestatten zu wollen. Die Weißbrodtaxe anlangend, so war die Versamm-
lung in Folge eines Gesuch der hiesigen Bäcker der
Ansicht, daß dieselbe, da durch die theilweise Verbackung
von Vorschußmehl sich ein Mißverhältniß zur Taxe
ergebe, [obehalb mit Bleistift eingefügt: für jetzt] versuchsweise nicht zu erneuern,
sondern der
Verkauf des Weißbrodes [mit Bleistift eingefügt:versuchsweise] der freien Concurrenz
zu
überlassen sei. actum ut supra...