Eintrag 55819. Mai 1856 In Betreff der zur Berathung gebrachten Einrichtung
einer Gasbeleuchtung in der Stadt, statt der
bisherigen mangelhaften Oelbeleuchtung äußerte
Gemeinderath, daß durch die Verwaltung vorerst ermit-
telt [eingefügt:werden] möge, in welchem Maaße hiesige Privater
sich an einer Gasbeleuchtung betheiligen würden,
indem durch eine solche Betheiligung die Beschaf-
fung der Gasbeleuchtung eher ermöglichst wird. actum ut supra...
Eintrag 55919. Mai 1856 Dem Gemeinderathe wird Kenntniß von dem
Statute eines in der Gemeinde Hilden bestehenden
Schiedsgerichts-Vereins gegeben, dessen Zweck dahin geht,
die nachtheiligen Folgen von Prozessen zu verhüten,
und insbesondre die Rechtsstreitigkeiten der
Vereins-Mitglieder durch Vergleich oder Schieds-
richterspruch zu beseitigen. Gemeinderath ist der Ansicht, daß die Bildung
eines derartigen Vereins, der sich in Hilden
als ersprißlich erweise, auch hier zweckmäßig
sei, und ersucht daher den Vorsitzenden, den Versuch
zu machen, einen solchen ins Leben zu rufen. actum ut supra...
Eintrag 56019. Mai 1856 Ein Antrag der Pächter der Mühle am Niederthore Hansen& Nix wird vorgelesen, worin
dieselben die Erlaubniß
nachsuchen, in der genannten Mühle zwei Koppel
sogenannter Champagner-Steine legen zu dürfen und
zwar eine Koppel an Stelle des jetzt in der Vorschuß-
mühle sich befindlichen Paares blauer Steine und
eine zweite ganz neue Koppel nebst Aufstellung eines
neuen completten Beutelkastens mit Beutel. Dieselben
geben der Stadt zu entscheiden, anheim, ob die neue
Anlage auf Kosten der Stadt mit Zinsvergütung
von 7 % oder auf ihre Rechnung herzustellen sei, in welchem
letzteren Falle sie sich unter Aufhebung des Art. 9 der
Pachtbedingungen vorbehalten, beim Ablauf der Pacht,
die neuen Theile als ihr Eigenthum zurücknehmen zu
dürfen. Nach dem Ausspruch des Gemeinderathes sei vorerst
die vorgenommene Erweiterung der Niederthorer-
mühle sowohl hinsichtlich der Feststellung der desfall-
sigen Kostenrechnung als der Verzinsung eines Theiles
jener Kosten durch die gedachten Pächter vollständig
zu reguliren, und erst, nachdem dies bewirkt,
werde über den obigen Antrag näherer Beschluß gefaßt
werden. actum ut supra...