Band 50  : Seite 249

  • Eintrag 4295. November 1855 Nach Vorschrift des § 44 [eingefügt:der Gemeinde Ordnung] schritt Gemeinderath heute zur Aus- loosung desjenigen Drittels seiner Mitglieder, welches in diesem Jahre gesetzlich auszuscheiden hat. Ausgeschlossen von dieser Ausloosung blieben die Mitglieder Klötzer,Bald. Fischer, Fr. Weise, B.H.Derath, H.J. Linden, welche bei der vor zwei Jahren Statt gefundenen ersten Ergän- zung des Gemeinderathes gewählt, resp. an Stelle von aus- geschiedenen, aber bei der Ergänzungswahl wiedergewählten Mitgliedern gewählt worden. Das sechste Mitglied, welches bei der Ergänzungswahl wieder gewählt worden, ist H. Pet. Degreef, welcher nach Düsseldorf verzogen ist, weshalb für diesen jedenfalls eine Ersatzwahl vorgenommen werden muß. Die Ausloosung ergab das Resultat, daß aus der 3ten Klasse die Gemeindeverordneten G. Schellens, Kaiser,aus der 2ten Klasse, die Gemeindeverordneten M H. Schmitz, Fr. Graeff, aus der 1ten Klasse die Gemeindeverordneten P. Kallen und P. Schumacher ausgeschieden haben. Als Mitglieder des Wahlvorstandes für die vorzuneh- menden Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen wurden die Gemeindeverordneten M.H. Schmitz und P. Kallen, und als deren Stellvertreter die Gemeindeverordneten Schumacher und H. J. Linden gewählt. a.u.s....
  • Eintrag 4305. November 1855 Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigte Gemeinderath, daß die von dem verarmten TagelöhnerRütger Wolf verschuldeten Landpachtbeträge von 10 Thlr 23 Sgr. resp. 7 Thlr 20 Sgr, als gänzlich uneinziehbare Rückstände, niedergeschlagen werden. Imgleichen gab derselbe seine Zustimmung zu der an Winand Hilge und Andr. Blinken geschehenen Wiederverpachtung der dem p. Wolf entzogenen Landparzelle. a. u. s....
  • Eintrag 4315. November 1855 Es werden dem Gemeinderathe mehrere von der Armen-und Hospital-Verwaltung abgeschlossene Verträge über vorgenommenen Ablösungen von Renten vorgelegt, wozu derselbe für den Fall seine Bestätigung ertheilte, daß daß die Commission für Rechnungswesen bei der zu bewirkenden speziellen Prüfung der Ablösungs-Verträge nichts zu erinnern findet- actum ut supra...