Eintrag 39610. September 1855 Nachdem bei den Mitgliedern der Armen- und Hospital-
Verwaltung mehrere Vakanzen eingetreten, wurde heute
dem Gemeinderathe über diesen Gegenstand Vortrag gehalten,
mit der Anfrage, ob derselbe auf Grund des § 56 der Gemeinde-
Ordnung nunmehr selbst die Neuwahlen vornehmen wolle. Gemeinderath erklärte, daß er
von dem ihm zustehenden
Rechte Gebrauch machen, und demgemäß die beiden
Verwaltungen in der Weise reorganisiren werde, daß
die Armen-Verwaltung außer dem vom Bürgermeister
aus dem Gemeindevorstande zu bezeichnenden Vorsitzenden
aus zwölf Mitgliedern, wovon zwei aus der Mitte des
Gemeinderathes, und die Hospital-Verwaltung außer
dem Vorsitzenden aus fünf, sämmtlich zugleich der
Armen-Verwaltung angehörenden Mitgliedern inclusive eines
Mitgliedes des Gemeinderathes bestehen soll. Die desfallsigen Wahlen wurden nunmehr
vorgenom-
men, und es wurden gewählt:
a. als Mitglieder der Armen-Verwaltung
1. aus dem Gemeinderathe
Balthasar Heinrich DerathHeinrich Adam Hesemann 2. aus der Bürgerschaft
Pastor PanzerP. A. BohnenA. JaegersR. BroixPeter PanzerH. KamperFranz. KallenTheodor
HeckF. H. EßerA. Derathb. als Mitglieder der Hospital-Verwaltung
1. aus dem Gemeinderathe
Balthasar Heinrich Derath 2. aus der Bürgerschaft
Pastor PanzerH. KamperP. A. BohnenR. Broix Alle zwei Jahre soll die Hälfte ausscheiden
und zwar
bei bei der Hospital-Verwaltung zuerst die größere Hälfte.
Welche Mitglieder zuerst auszuscheiden haben, wird
durch das Loos bestimmt. Die Zeit des Eintritts
der neugewählten Mitglieder wurde auf den 1. October c.festgesetzt. Diejenigen bisherigen
Mitglieder der Armen-Verwal-
tunt, deren Wahlzeit noch nicht zu Ende ist, sind heute
wieder gewählt worden. Die beiden Mitglieder der
Hospital-Verwaltung F. G. Rottels und Carl Reistorf,
deren Wahlzeit noch nicht abgelaufen ist, auch heute
nicht wiedergewählt worden, anlangend, so bemerkte
Gemeinderath, wie er damit einverstanden sei,
daß diese beiden Mitglieder ersucht werden, so lange
ihre Wahlzeit dauert, in ihren Funktionen eingefügt:zu] verbleiben. actum ut supra...