Eintrag 31026. März 1855 Es wird dem Gemeinderathe in Bezugnahme auf den
Beschluß vom 12. des Monats eine Mittheilung des
Kirchenrathes vom 19. courant vorgelegt, worin derselbe
die Berufung eines Curatgeistlichen an Stelle
des die Wahrnehmung der Hütten'schen Fundationaufgebenden E. Eschweiler dadurch als
nothwendig
darstellt, daß bei Nichtberufung eines Geistlichen
die, einen theil dieser Stiftung bildende Eilf-
Uhr-Messe an Sonn- und Feiertagen ausfallen
würde, welche letzere Messe indessen Bedürfnis
geworden. Wenn auch Gemeinderath seinerseits die Noth-
wendigkeit der Beibehaltung der Eilf-Uhr-
Messe an Sonn- und Feiertagen nicht verkennt,
so liegt nach seiner Ansicht doch nicht das Bedürf-
niß zur Berufung eines Curatgeistlichen
vor, indem gedachte Messe sich reichlich aus dem
Ertrage der Stiftung honoriren lasse, und zur
Lesung derselben wohl der eine oder andre
der hiesigen Geistlichen bereit sein werde. Es
sei zu dem Ende zu erwägen, ob die mit der
Stiftung verbundenen Funktionen nicht in der
Art zu trennen wären, daß für die Abhaltung
der auf 104 bestimmten Messen ein Honorar
von 120 Thlr festgestellt werde, wodurch die 37 Wochen-
Messen zu 15 Sgr pro Messe mit . . 18 Thl 15 Sgr.
und die 67 Eilf-Uhr-Messen an Sonn-
und Feiertagen à 1 Thl 15 Sgr. stark mit 101 Thl 15 Sgr. in Summa mit 120 Thl
honorirt würden, und daß der Rest des Stiftungs-
Ertrages ad 80 Thl dann den in der Pfarrkirchedas Beichtamt und die Catechese versehenden
Geistlichen als Honorar für vermehrte Funktionen
zugetheilt werde, in welchem letzteren Falle es
auch nicht schwer fallen würde, für den
ersteren Theil einen Geistlichen ausfindig zu machen Selbstredend konnte Gemeinderath
unter diesen Um-
ständen auf die nachgesuchte Bewilligung eines
städtischen Zuschusses für die Berufung eines Curat-
geistlichen nicht eingehen. actum ut supra...