Eintrag 23325. September 1854 Dem Gemeinderathe wird das von der Erzbischöflichen
Behörde festgestellte Budget der hiesigen Pfarrkirchefür das Jahr 1855, wornach von
der Gemeinde ein
Zuschuß von 737 Thlr. beansprucht wird, zur Prüfung
vorgelegt. Die Höhe dieses Zuschusses ist durch die
im Budget mit 206 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf. vorgesehene
Ausgabe für Anbringung neuer eiserner Anker-
stangen oben im Mittelschiff der Pfarrkirche an
Stelle der alten hölzernen Balken, veranlaßt. Nach genommener Kenntniß an den Positionen
des Budgets und in Anbetracht, daß die vorgeschla-
gene Anbringung neuer eisernern Ankerstangen
im Mittelschiffe der Kirche, nothwenig erscheint,
genehmigt Gemeinderath den Zuschuß von 737 Thlr
an die Pfarrkirche, mit dem Vorbehalte jedoch,
daß die obengenannten Arbeiten im Wege der
Vergantung ausgeführt werden. actum ut supra...
Eintrag 23425. September 1854 Eine von der Hospital-Verwaltung gemachte Vorlage
hinsichtlich der künftigen Normirung der Verpflegungs-
kosten-Sätze im Hospitale wird an die betr. Com-
mission zur näheren Prüfung überwiesen. actum utsupra...
Eintrag 23525. September 1854 Vorsitzender legte dem Gemeinderathe eine Mittheilung
der Königlichen Intendantur 7. Armee-Corps vom 25. August courantvor, wornach das
Königliche Kriegs-Ministerium für
die fernere Ermiethung der hieisigen Franziskanerkirchebehufs ihrer Benutzung als
Landwehrzeughaus den gefor-
derten Miethspreis von 300 Thlr jährlichs bewilligt, dabei
jedoch die Bedingung gestellt hat, daß die diesseits
aufgestellten erschwerenden Bedingungen angemessen
mo- modifizirt werden, und die Abschließung des neuen
Vertrages unter Vorbehalt seiner Genehmigung
geschehe. Demgemäß wurden die unterm 1. Juni c. vom
Gemeinderath aufgestellten Vertragsbedingungen
einer nochmaligen Berathung unterworfen und
dahin von demselben modifizirt, daß der Stadt das
Recht der Kündigung erst bei Ablauf der ersten
sechs Pachtjahre zustehen soll, und die im Art. 6 vor-
gehaltene Bedingung, daß die Stadt die Beseitigung
der vom Militaire-Fiskus vorgenommenen Verände-
rungen resp. die Wiederherstellung in statu quo
verlangen könne, wegfalle, dagegen in einem Zusatz-
Artikel festgestellt werde, daß die Stadt im Falle
eines Krieges das Zeughaus ohne Zustimmung des
Militair-Fiskus nicht zurückfordern könne. Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden,
daß unter den hiernach abgeänderten, unterm
1. Juni c aufgestellten Bedingungen mit der
Militairbehörde auf achtzehn Jahre contrahirt werde. actum ut supra...