Eintrag 21321. August 1854 Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 31. Juli
des Jahres wird vorgelesen, wornach die Königliche Regierunges auch in diesem Jahre
für billig hält, daß der
der Gemeinde überwiesene Betrag des 4ten Prozents
der Hebegebühren bei der Klassensteuer pro 1853
dem Bürgermeister als Remuneration für seine
Mühewaltung bei Aufstellung der Rolle und
Veranlagung der Klassensteuer ausgezahlt werde. Gemeinderath genehmigte, daß der fragliche
Betrag
ad 43 Thl. 22 Sgr. 4 Pf. abzüglich der der Gemeinde durch
die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten,
dem Bürgermeister zur Verwendung für sein
Büreau-Personal überwiesen werde, da letzterer
für seine Person auf Beziehung des Betrages Ver-
zicht leisten zu wollen erklärte. actum ut supra...
Eintrag 21421. August 1854 Mittels Gesuchs vom 3. des Monats stellt der [HC?] OekonomPeterSchumacher hierselbst
vor, wie er von seinem in der Stadt
Cöln gelegenen Hause, zu Cöln außer 40 % Communalsteuer
von der Grundsteuer, auch noch eine Communal-Einkom-
mensteuer zu entrichten habe, welche letztere pro 1853 -
6 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf. und pro 1854 - 6 Thlr. 6 Sgr. betragen.
Da er in hiesiger Gemeinde für sein ganzes Einkom-
men und sonach auch für jenes Haus in der klassifizir-
ten Einkommensteuer veranschlagt, und noch letztere
hier seine Communalsteuer umgelegt sei, so wäre er
offenbar für das Einkommen jenes Hauses doppelt
zur Communalsteuer herangezogen, weshalb er darauf
antrage, daß ihm die in Cöln gezahlte Communal-Ein-
kommensteuer an der hiesigen Communalsteuer ab-
geschrieben werde. Nach Erörterung der Sache bemerkt Gemeinderath,
wie er aus dem Grunde auf den Antrag nicht eingehen
könne, weil p Schuhmacher nach den höhern Bestim-
mungen hier lediglich nach Maßgabe seiner von ihm
in hiesiger Gemeinde zu zahlenden directen Steuern
zur zur Communalsteuer herangezogen sei. actum ut supra...