Eintrag 21014. August 1854 Die Commission für Bauwesen, welcher der Antrag von
Victor Corn. Elfes und Wilh Heinr. Elfes auf Ertheilung
der ausschließlichen Erlaubniß zu Schürf- und Bohr-
Versuchen auf städtischem Eigenthum nach Steinkohlen,
Erzen, Mineralien überhaupt und nach Braunstein-
kohlen auf die Dauer von drei Jahren zur Prüfung
überwiesen worden, berichtet dem Gemeinderathe ihre
Ansicht dahin, daß diese Erlaubniß unter der Bedin-
gung zu ertheilen sein dürfte, daß der Verwaltung
das Grundstück vor dem Beginn der Bohr- und
Schürf-Versuche angezeigt, und mit letztern nur
im Einvernehmen mit Ersterer vorgegangen werden
darf, und zwar, nachdem für den die Stadt dadurch
erwachsenden Verlust und für die Wiederherstellung
des Grundstückes in den früheren Zustand sowie für
die Entschädigung des Pächters bei verpachteten
Grundstücken befriedigende Bürgschaft geleistet worden.
Für den Fall der Auffindung von Kohlen, Erzen,
behält sich die Stadt diejenigen Rechte vor, welche die
bezüglichen Gesetze und höhere Bestimmungen derselben als
Eigenthümerin der betreffenden Grundstücke zusprechen. Nach Besprechung des Gegenstandes
sprach sich Gemein-
derath dafür aus, daß den Antragstellern die Erlaubniß
zu Schürf- und Bohrversuchen auf städtischem Eigenthume
ertheilt werde. Es seien jedoch die Bedingungen für
diese Gestaltung unter Zuziehung eines Bergwerks-
Sach- Sachverständigen festzustellen und dem Gemeinderath
demnächst zur Genehmigung vorzulegen. actum ut supra...