Eintrag 1019. September 1853 Gemeinderath genehmigt den am 10. des Monats statt gehab-
ten Verding, wornach der KaufmannAdolph Lindendie Lieferung des zur städtischen Beleuchtung
im
künftigen Winter erforderlichen gereinigten Oels,
etwa 1400 berliner Quart, zu dem Preise von acht Sgr.
eilf Pf pro Quart übernommen hat. Imgleichen
ertheilte derselbe seine Genehmigung dazu, daß der
Vertrag mit dem Tagelöhner Herm. Meuter über die Besor-
gung der Beleuchtung unter den seitherigen Bedin-
gungen für die nächste Beleuchtungsperiode verlängert
werde.
actum ut supra...
Eintrag 1119. September 1853 Der Bürgermeister trägt vor, daß die Gemeinde
Dormagen den gesetzlichen Bestimmungen entgegen
Anstand nehme, die Pflegekosten des Schreinergesellen
Steph. Hub.Hamacher von Dormagen, welcher zur
Zeit hier im Dienst gestanden, und krankheitshalber
vom 30. Mai 1851 bis zu seinem Ableben 21. August
1852 im hiesigen Bürgerhospitale verpflegt worden,
von demjenigen Zeitpunkt zu vergüten, von wo
ab die Krankheit des Hamacher chronisch geworden.
Dieser Zeitpunkt sei mit Anfangs October 1851 ein-
getreten, und es stehe nach vorliegenden ministe-
riellen Interpretationen des § 32 des Armenpflege-
gesetzes vom 31. Dezember 1842 fest, daß die Gemeinde
Dormagen die aufgegangenen Pflegekosten für die
Zeit vom 1. October 1851 bis 21. August 1852 tragen
müsse. Dieselbe habe sich aber nur bereit erklärt,
einer Regierungs-Entscheidung gemäß, jene
Kosten vom 4. Juni 1852 ab, an welchem Tage
der Kreis-Physikus die Krankheit des g. Hamacher
schon unheilbar befunden, zu übernehmen. Nachdem über die Sache ein ausführliches
Pro
memoria vorgelesen worden, worin vom gesetz-
lichen Standpunkt aus der Beweis geliefert
wird, daß die Gemeinde Neuß mit Recht die
Vergütung der Kosten vom 1. October 1851 an
beanspruchen kann, erklärt Gemeinderath auf
den Vorschlag des Vorsitzenden sich damit einver-
standen, daß auf Grund des § 34 des allegirten
Gesetzes, die Gemeinde Dormagen für die Diffe-
renz der Pflegekosten, welche 60 Thl 5 Sgr 8 Pf beträgt,
gerichtlich belangt werde.
actum ut supra...