Eintrag 1561. Juni 1854 Nachdem von der Königlichen Intendantur 7. Armee-
Corps über die fernerweite Vermiethung der
ehemaligen Franziskaner-Kirche als Landwehr-
Zeughaus ein Contractsentwurf mitgetheilt
worden, welcher mit den in dem Beschlusse vom
20 Februar courant von der Gemeinde angegebenen Bedin-
gungen nicht übereinstimmt, hatte die betr. gemeinderäthliche Commission, welcher
die Sache
zum Referate überwiesen war, ebenfalls einen
Vertragsentwurf aufgestellt, der beim Gemeinde-
rathe heute zur näheren Berathung gebracht
wurde. Die wesentlichsten Abweichungen der beiden
Vertrags-Entwürfe bestehen darin, daß nach dem
Entwurfe der Königlichen Intendantur, die Gemeinde
einfach die ehemalige Franziskaner Kirche
verpachtet, ein Kündigungsrecht nur dem
Militair-Fiskus zusteht, selbst im Falle eines
Krieges das Zeughaus nicht von der Stadt zurück-
genommen werden kann, und der Miethzins
nur auf 150 Thl angenommen ist, während dem
Vertrags-Entwurfe der gemeinderäthlichen
Commission gemäß, die Gemeinde die ehemalige
Franziskaner Kirche mit den ihr bei Ablauf
des jetzigen Miethvertrages zugehörigen, und
als dann protocollarisch aufzunehmenden, nagel-
festen Einrichtungen verpachtet, ein Kündi-
gungsrecht während der achtzehnjährigen Miethzeit
beiden Theilen zustehen, der Vorbehalt wegen
der Nichtbefugniß der Stadt zur Zurückziehung
des Gebäudes im Falle eines Krieges zurück-
fallen, und der jährliche Miethzins sich auf
300 Thl belaufen soll. Über die einzelnen Stiipulationen des Vertrages
wurde vom Gemeinderath berathen, und außer der Annahme der Vorschläge der Commission
auch noch dafür
gehalten, daß der vom Militair-Fiskus in Beziehung
auf die bauliche Unterhaltung des Gebäudes gemachte
Vorbehalt wegfalle, daß nämlich die Verpflichtung des
Militair-Fiskus zur Unterhaltung aufhören, vielmehr
eine weitere Vereinbarung eintreten soll, wenn das
Gebäude nur mit ganz unverhältnißmäßigen Kosten
oder überhaupt nicht mehr zu dem fraglichen Zwecke
erhalten werden könnte. Die Höhe der Miethe anlangend, so bemerkt Gemeinderathk,
daß der Pachtzins von 300 Thl noch immer billig erscheint,
daß die Gemeinde bei jeder anderweiten Benutzung
des Gebäudes eine mit höhere Pacht erzielen würde
und dieselbe bei seiner Überlassung zu dem jährlichen
Pachtpreise von 300 Thl dem Militair-Fiskus eine
Gefälligkeit erzeigen will. Die einzelnen Bestimmung des Vertrag-Ent-
wurfes werden vom Gemeinderath in folgender Fassung
angenommen: Art 1." Da der mit der Stadt Neuss über die Ermiethung der
" zum Landwehr-Zeughause eingerichteten ehemaligen
" Franziskaner Kirche bestehende Contract mit ultimo
" Dezember 1856 zu Ende geht, so vermiethet die Stadt
" Neuss die gedachte Kirche nebst allen darin befind-
" lichen, mit ebenbesagtem ultimo Dezember 1856
" auf Grund jenes Vertrages an die Stadt eigen-
" thümlich übergehenden, nagelfesten Einrichtungen,
" worüber beim Ablauf desselben eine protocollarische
" Aufnahme vorgenommen werden soll, dem
" Militair-Fiskus, zu dem besagten Behufe auf
" fernere achtzehn Jahre, nämlich vom 1. Januar
" 1800 siebenundfünfzig bis ultimo Dezember
" 1800 vierund siebzig. Art. 2." Es soll beiden Theilen frei stehen, während der Contracts-
" zeit, jedes Jahr nach einer drei Jahre vorherigen
" Kündigung den Vertrag aufzuheben. Art. 3." Der jährliche Miethzins wird auf dreihundert
" Thaler Preußisch Courant festgestellt, welcher am Jahresschlusse
" postmumerando zu zahlen ist.
Art. 4. Art. 5." Wenn nach Ablauf der achtzehn Jahre zwischen
" den contrahirenden Theilen keine neue Ver-
" miethung zu Stande kommt, so tritt die
" Stadt wieder in Besitz der fraglichen Kirche" resp. des Zeughauses mit den darin
befindlichen,
" ihr angehörigen und allen sonstigen bis zum
" Schluß der gedachten Miethjahre vom Staate
" noch vorgenommenen nagelfesten Einrichtungen
" und Verbesserungen, ohne daß der Militair-
" Fiskus hierfür irgend eine Entschädigung
" erhält. " Es sind jedoch die im Inneren angebrachten
" beweglichen Gestelle und Gerüste zum Aufbringen
" oder Legen der Kleidungs- und Armatur-
" Gegenstände davon ausgeschlossen, welche Eigen-
" thum des Militair-Fisci verbleiben. Art. 6." Dem Militair-Fiskus steht die uneingeschränkte
" Befugniß zu, jede innere Einrichtung, welche
" der Zweck eines Landwehr-Zeughauses erfordert,
" und wozu der innere Raum des Gebäudes paßt,
" auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Sollten
" jedoch an den bereits bestehenden der Stadt zuge-
" hörigen Einrichtungen Veränderungen vorge-
" nommen werden, so hat am Schlusse der Mieth-
" zeit auf Verlangen der Stadt, der Militair-
" Fiskus auf seine Kosten Alles wieder in
" denjenigen Stand bringen zu lassen, worin
" solches sich beim Beginn der Wirksamkeit
" dieses Vertrages befunden hat. Art. 7." Die Genehmigung des Contracts Seitens des
" Königlichen Militair-Oekonomie-Departements" wird von der Intendantur vorbehalten.
Art. 8" Die mit dem Abschluß des gegenwärtigen
" Vertrages verbundenen Stempel- und etwaigen
sonstigen " Kosten übernehmen beide Theile zur Hälfte. actum ut supra...