Eintrag 14922. Mai 1854 Die Commission für städtisches Eigenthum, welche sich
mit der Prüfung des Antrages des Ackerers Franz Keutenund des Mühlenbauers Cremer
auf Gestattung von Aus-
gängen über die städtische Promenade befaßt, und zu
diesem Zwecke die betreffende Stelle besichtigt hat,
berichtete dem Gemeinderathe wie folgt:
Der Der p Keuten besitzt in seiner an die Promenadeanschießenden Scheune eine auf
erstere gehende
Thüre, die aber nach einer Protocollar-Erklärung
vom 17. Merz 1840 nicht zum Aus- und Durch-
gang in die Promenade, sondern nur zum
Lüften der Scheune benutzt werden darf. Der
p Cremer hat an seinem an die Promenade
anschießenden Hofraume eine Thüre, deren
Benutzung als Ausgang um deswillen wohl nicht
ganz unterdrückt werden kann, weil der
Weg längs der Kaumanns'schen Gerberei und
dem Thore des Herrn M. H. Schmitz schon vor
Anlage der Promenade bis zu dem jetzigen
Cremer'schen Eigenthume bestanden haben soll,
und wahrscheinlich damals auch schon jene
Thüre vorhanden war. Die Commission ist der Ansicht, daß die Stadt
in Beziehung auf die Promenade nichts vergeben
dürfe, weil sie dadurch auf der einen Seite
ihr Eigenthum beeinträchtigen und auf der andern,
eine mit großen Kosten ausgeführte Anlage
verderben würde. Dieselbe schlägt daher dem
Gemeinderath vor, den Beschluß zu fassen, daß
die Thüre in der Scheune des p Keuten nur
in ihrer jetzigen Beschränkung bestehen bleiben
dürfe, und jene an dem Hofraum des p
Cremer in der Weise zu beschränken sei, wie
die Umstände es gestatten. Über den außerdem noch vorhandenen Ausgang
aus dem Garten des Baumeisters Thomas refe-
rirte die Commission ferner, daß demselben
ein Rechtstitel nicht zur Seite stehe, und nöthigen-
falls die Schließung desselben auf gerichtlichem
Wege herbeigeführt werden müsse. In Beziehung auf ein von dem KreissecretairHermanns
eingereichtes Gesuch nur die Gestattung
der Einrichtung seines an die Promenade anschie-
ßenden Hintergebäudes zu einem Wohnhause mit
Ein- und Ausgang auf die Promenade, äußert
die Commission, daß schon consequenter Weise
diesem Antrage nicht entsprochen werden könne,
zumal sonst die anschießenden Garten- und
Hofraumbesitzer ebenfalls Ausgänge beanspruchen würden, überdies aber der Promenadentheil
zu einer öffent-
lichen Straße erklärt werden müßte, was aber nicht
angeht, weil zur Bebauung der ganzen Linie auch
nicht die mindeste Aussicht vorhanden ist, abgesehen davon,
daß es zu der dadurch nöthigen Veränderung des
Stadtbauplanes vorerst noch der Extrahirung einer
Allerhöchsten Cabinets-Ordre bedürfe. Mit diesen Vorschlägen der Fachkommission er-
klärte Gemeinderath sich einverstanden, und erhob
dieselben zum Beschlusse. actum ut supra...