Eintrag 14215. Mai 1854 Vorsitzender legt dem Gemeinderath einen Entwurf
zu dem auf Grund des Beschlusses vom 6. Merz courantmit dem GerberGerhard Tups vereinbarten
Vertrage über die dem Letztern zu gestattenden
Überbauung des an dem Garten hinter seinem
Wohnhause vorbeiführenden städtischen Kanalszur Prüfung und Genehmigung vor. Mit der
Fassung dieses Vertrages, wornach p Tups
die Überbauung auf seine Kosten nach den
Angaben des Baumeisters Thomas auszuführen,
sodann den Kanal auf seine Kosten stets
zu unterhalten event. von neuem herzustellen,
und ferner gehörig zu reinigen hat, erklärt
Gemeinderath sich einverstanden. actum ut supra...
Eintrag 14315. Mai 1854 Auf ein Gesuch des Schiffers Matthias Wieler um
Erlaß des Einzugsgeldes bemerkt Gemeinderath,
wie hierauf zur Vermeidung von Consequen-
zen nicht eingegangen werden könne. Da
Petent geborner Neußer sei, so möge
demselben ein angemessener Ausstand durch
(Bewilligung von) Termin-Zahlungen bewilligt
werden. actum ut supra...
Eintrag 14415. Mai 1854 Die gemeinderäthliche Commission für Bauwesenberichtete in Betreff der Wiederherstellung
des
Scheibenhauses, daß dieses Gebäude wieder in Stand-
festigkeit gebracht werden könnte, wenn die aus-
gewichenen Seitenmauern mittelst Anker an
durchlaufenden Eisenstangen gegen weiteres
Ausweichen geschützt, die Strebepfeiler mit den
Bogen gehörig ausgebessert, die schadhaften
Gewölbefelder nebst den sie haltenden Balken
ebenfalls reparirt [Einschub oberhalb: resp. ein neues [Toppen?]gewölbe herzustellen]
und das Dach gehörig verschalt. und mit preparirtem Pappendeckel gedeckt, sodann die
äußern Vorsprünge am Mauerwerk zum Schutze gegen
eindringende Nässe mit Cement gedeckt würden, welche
Arbeiten eine Kassen-Auslage von ca 450 Thl erfordern
dürften. Gemeinderath beschließt, diese Summe zur Instand-
setzung das Scheibenhauses zu votiren, jedoch unter dem
Vorbehalte, von dem Bürgermeister mit der Scheiben-
schützen-Gesellschaft hinsichtlich der Gegenleistungen
näher zu vereinbarenden Bedingungen, welche dem
Gemeinderath seiner Zeit zur Kenntniß zu bringen
sind. actum ut supra...