Band 49: Eintrag vom  18. Dezember 1850 (Nr. 87)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Heute wurde vom Gemeinderath nach Vorschrift des §. 153 der Communal-Ordnung vom 11. Merz d. J. zum dritten Male darüber berathen, ob es zweckmäßig befunden werde, statt des collegialischen GemeindeVorstandes nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeordneten zu wählen.

Wie in den beiden vorherigen Sitzungen so entschied sich auch jetzt der Gemeinderath und zwar mit zwölf gegen zwei Stimmen dafür, daß die bisherige Verwaltungsform mit einem Bürgermeister und einem oder mehreren Beigeordneten einstweilen beibehalten werde.