Band 49: Eintrag vom  11. Dezember 1850 (Nr. 82)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Mit Bezugnahme auf den § 153 der CommunalOrdnung vom 11. Merz d. J. berieth der Gemeinderath heute zum zweiten Male darüber, ob es angemessen erachtet werde, statt des collegialischen Gemeinde-Vorstandes, nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeordneten zu wählen.

Auch hierbei sprach sich der Gemeinderath mit einer Majorität von 11 gegen 2 Stimmen dafür aus, daß die bisherige Verwaltungsform mit einem Bürgermeister und Beigeordneten enstweilen beibehalten werde.