Verlegung des Mai- Jahrmarktes
jährige hiesige Jahrmarkts am 1. Mai auf den Buß- und Bettag fällt, dessen besondre Heilighaltung durch die Allerhöchste Verordnung vom 26. Februar 1837 vorgeschrieben ist, beschloß der Stadtrath, den Jahr- markt auf den darauf folgenden Tag, nämlich auf Donnerstag den 2. Mai zu verlegen, welche Versetzung demnach schleunig zur Kenntniß des betreffenden Publikums zu bringen wäre.
Actum ut supra